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Mehr verdienen, wenn andere schlafen

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Mehr verdienen, wenn andere schlafen

Mehr verdienen, wenn andere schlafen
Bild: beermedia/Fotolia.com
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei. Der Sozialversicherungspflicht unterliegen sogar vom Arbeitgeber geschuldete, aber nicht gezahlte Zuschläge.

Rechtsanwalt Alexander Littich und Julia Hanke, Landshut

Wer verdient sich nicht gern etwas dazu? Kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer ganz gern auch dann arbeiten, wenn andere schlafen oder Sonn- und Feiertage genießen, sofern der Arbeitgeber diesen Einsatz mit Lohnaufschlägen belohnt – sei es als freiwilliger Anreiz oder weil der Tarifvertrag das vorschreibt oder er sich in einer Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet hat. Dazu kommt noch ein Bonbon vom Staat: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann der Arbeitnehmer ohne Abzüge kassieren – allerdings nicht in jedem Fall.
Der Reihe nach: Die Zuschläge bleiben steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns für die entsprechende Arbeitszeit nicht überschreiten und für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß der gesetzlichen Definition gezahlt werden.
Anders verhält es sich, wenn arbeitsrechtliche Ansprüche auf Fortzahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts bestehen, nämlich:
  • im Krankheitsfall,
  • im Mutterschaftsschutz,
  • an Feiertagen und
  • bei Urlaub
In diesen Fällen ist die Vergütung so fortzuzahlen wie an einem tatsächlichen Arbeitstag – also inklusive der anteiligen Zuschläge, die der Arbeitnehmer erhalten würde. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe, die durch einen individuellen Vertrag nicht abgeändert werden kann. Weil aber wegen der Lohnfortzahlung tatsächlich keine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird, sind die gesetzlich zu zahlenden Zuschläge steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Aufpassen müssen Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung. Denn dort gilt anders als im Steuerrecht nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip (Anspruchsprinzip). Das heißt, zahlt der Arbeitgeber die geschuldeten Zuschläge nicht aus, sind darauf dennoch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Man spricht hier von Fiktiv- oder auch Phantomlohn. Die Konsequenz: Während auf nicht ausgezahlte Zuschläge aus der Lohnfortzahlung mangels Zufluss keine Lohnsteuer anfällt, unterliegen sie der Sozialversicherung.
Fazit: Steuer- und sozialabgabenfrei bleiben Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags oder Nachtarbeit gezahlt werden. Geschuldete Zuschläge aus Lohnfortzahlung sind nur zu versteuern, wenn sie tatsächlich gezahlt werden, unterliegen aber immer der Sozialversicherungspflicht. •
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
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