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Mitarbeiter hinter Gittern – kein Grund für eine Kündigung

Recht
Mitarbeiter hinter Gittern – kein Grund für eine Kündigung

Eine längere Haftstrafe ist nicht ohne weiteres ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im vorliegenden Fall musste ein Mann wegen Fahrens ohne Führerschein eine mehrmonatige Freiheitsstrafe ohne Bewährung antreten. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin fristlos. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war in beiden Instanzen erfolgreich.

Die beklagte Arbeitgeberin habe die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht hinreichend begründet, urteilte das Gericht. So hätte sie beispielsweise einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter abschließen können, da sie während der Zeit der Inhaftierung an den Kläger keinerlei Lohn oder Lohnersatzleistungen zahlen müsse. Außerdem gehöre der Mann dem Betrieb seit 22 Jahren an und sei bereits 54 Jahre alt. Dies hätte in die vorzunehmende Abwägung einbezogen werden müssen.
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 461/07
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