Bedient ein Arbeitnehmer für einen Kollegen die Stechuhr, um dessen Anwesenheit im Betrieb vorzutäuschen, riskiert er die fristlose Kündigung. Ein solches Verhalten stelle einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglischen Pflichten dar, urteilten die Richter. Die Stechuhr sei von jedem Arbeitnehmer persönlich zu bedienen, auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet sei.
(Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 18 Ca 8392/00)
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