Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage eines Werkunternehmers zurückgewiesen, mit der dieser gegenüber seiner Haftpflichtversicherung Zahlungsansprüche in Höhe von rund 550 000 Euro verfolgt hat. Der klagende Werkunternehmer hat von seinem Auftraggeber ölgefüllte Kabel gestellt bekommen, die während der Verarbeitung unter Öldruck gehalten werden mussten. Der Werkunternehmer hat jedoch die ölgefüllten Kabel nicht unter Öldruck verarbeitet. Daher konnte er keine abnahmefähige Leistung erbringen. Der Werkunternehmer hat nun argumentiert, dass er das Eigentum des Auftraggebers beschädigt habe. Deswegen falle der Schaden an den vom Auftraggeber gestellten Kabeln unter den Versicherungsschutz der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung .
Das Oberlandesgericht Köln ist jedoch der Auffassung des Bundesgerichtshofes gefolgt, dass die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist.
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