Arbeitgeber dürfen einem desinteressierten Lehrling nicht vorzeitig kündigen. Das berichtet der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn unter Berufung auf ein aktuelles Urteil.
Mit der Entscheidung gaben die Richter der Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden statt. Der hatte sich mehrfach krankgemeldet und die ärztlichen Atteste stets verspätet vorgelegt. Der Arbeitgeber gewann den Eindruck, es mit einem gänzlich uninteressierten Lehrling zu tun zu haben, und kündigte ihm.
Nach Auffassung der Richter liegt bei Desinteresse allerdings kein notwendiger wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung der Lehre vor. Eine ordentliche Kündigung bei Auszubildenden sei nur unter Bedingungen zulässig, die sonst bei einer fristlosen Kündigung gelten. Das bedeute, dass der Auszubildende ein Verhalten an den Tag legen müsse, das dem Arbeitgeber eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich mache. (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 565/04)
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