Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht den vereinbarten Arbeitslohn, dann ist dies für den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber zeitlich in Verzug sein und der rückständige Arbeitslohn muss erheblich sein, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm entschieden haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn angemahnt hat und dass diese Mahnung erfolglos war (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 118/99).
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