Eine Ohrfeige gegen einen Kollegen rechtfertigt nicht automatisch die fristlose Kündigung. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt/M. hervor. Die Richter gaben damit in diesem Punkt der Klage eines Kfz-Mechanikers gegen einen Werkstattbetrieb statt, erklärten allerdings die zusätzlich ausgesprochene fristgerechte Kündigung für zulässig. Der Mechaniker hatte seinen Kollegen an der Materialausgabe zweimal georfeigt, weil dieser ihn seiner Ansicht nach nicht schnell genug bediente. Vor Gericht kam dem gekündigten Mitarbieter zu Gute, zuvor bereits 31 Jahre ohne Beanstandungen in dem Betrieb gearbeitet zu haben. Laut Urteil war der Firma vor diesem Hintergrund eine Beschäftigung des Mannes bis zum Ende der Kündigungsfrist durchaus zumutbar. Gleichwohl stellten die Richter fest, dass Tätlichkeiten dieser Art im Regelfall auch eine fristlose Kündigung rechtfertigten.
Az.: 8 Sa 1839/04
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