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Plaudertaschen droht die Freiheitsstrafe

Geheimhaltungspflicht für Arbeitnehmer
Plaudertaschen droht die Freiheitsstrafe

Plaudertaschen droht die Freiheitsstrafe
Nicht nur manipulierte Computer geben geschützte Daten preis, auch Mitarbeiter verraten – meist ohne böse Absicht, teilweise aber auch aus Berechnung oder Rache – betriebsinterne Geheimnisse.

Reinhard Hahn ist Rechtsanwalt in Alsbach-Hähnlein

Arbeitnehmer sind generell verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Nicht selten werden jedoch firmeninterne Zahlen versehentlich ausgeplaudert oder ganz bewußt vertrauliche Konstruktionszeichnungen dem Wettbewerb übergeben. Der Schaden, der den Firmen dadurch entsteht, geht schnell in die Hundertausende.
Arbeitgeber müssen bereits im Vorfeld diese Sicherheitslücken im Auge behalten und ihre Mitarbeiter auf die Verschwiegenheitspflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht hinweisen. Denn sie gilt sogar dann, wenn sie im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angesprochen wird.
Arbeitnehmer, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis aus Eigennutz oder um absichtlich Schaden zuzufügen ausplaudern, handeln besonders verwerflich. Ein solches Verhalten kann nach dem Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (§ 17 UWG) mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Doch natürlich ist nicht alles geheim, was sich im Betrieb abspielt. Unter die Geheimhaltungspflicht fällt nur das, was einem eng begrenztem Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden soll. Er muss an der Geheimhaltungspflicht ein besonderes berechtigtes Interesse haben. Ein Kavaliersdelikt liegt deshalb im Ernstfall auch nicht mehr vor. Denn vielfach hängt die wirtschaftliche Existenz von gerade diesem Betriebsgeheimnis ab.
Neben der strafrechtlich relevanten Verschwiegenheitspflicht gibt es auch die arbeitsrechtliche. Sie ist umfassender und erstreckt sich auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Geschäftsgeheimnisse beziehen sich dabei mehr auf wirtschaftliche, die Betriebsgeheimnisse mehr auf technische Angelegenheiten. Verletzt der Arbeitnehmer die Verschwiegenheitspflicht, macht er sich nicht nur schadenersatzpflichtig, er riskiert auch seinen Arbeitsplatz.
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
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