Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter einer Agentur einen vollen Aschenbecher in einen Papierkorb geleert, in dem sich ein Feuer entzündete, das in dem Büro etwa 100 000 Euro Schaden verursachte. Während die Haftpflichtversicherung 40 000 Euro übernahm, verklagte der Inhaber seinen Sachbearbeiter auf Zahlung der restlichen 60 000 Euro – ohne Erfolg. Eine Haftung komme nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in Betracht, erklärte das Gericht. Nachdem der Mitarbeiter aber über viele Jahre den vollen Aschenbecher in den Plastikeimer ohne Folgen entleert und dies der Vorgesetzte auch gewusst und nicht verhindert habe, sei allenfalls von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. (LAG Hessen, Az.: 11 Sa 121/04)
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