(jlp) Empfänger unerwünschter Werbe-Faxe können den Versendern nicht nur gerichtliche Unterlassungserklärungen ins Haus schicken. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/M. können sie von den dubiosen Geschäftemachern, die mit den teuren 0190-Nummern arbeiten, auch die Recherchekosten zurück verlangen. Der häufig in die Anonymität abgetauchte Faxwerber ist verpflichtet, dem Adressaten seiner Sendung die Kosten für die Ermittlung seiner Identität zu erstatten. Das ohne Einverständnis des Empfängers erfolgte Übersenden von Werbematerial per Fax sei unrechtmäßig, weil die eigentliche Funktion des Faxgeräte beeinträchtigt wird, urteilten die Richter.
Amtsgericht Frankfurt/M.,
Az.: 32 C 2106/01
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