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Rückrufkosten –wer soll das bezahlen?

Teil IV: Regreß zwischen Assembler und Zulieferer
Rückrufkosten –wer soll das bezahlen?

Rückrufkosten –wer soll das bezahlen?
Rückrufkosten oder Schadensersatzzahlungen kann der Hersteller zum Teil auf seine Zulieferanten abwälzen. Wie die Kosten aber intern aufgeteilt werden, hängt meist von den Lieferverträgen ab. Für Rückrufaktionen bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Zulieferer müssen darauf achten, nicht übervorteilt zu werden
Wird ein Produkt vom Hersteller zu Nachbesserungen zurückgerufen, entstehen schnell Kosten in zweistelligen Millionenbeträgen. Ist ein Zulieferteil Anlaß für solche Maßnahmen, kann es für den Lieferanten teuer werden.

Dr. Ulf Heil ist Partner der Sozietät Pünder, Volhard, Weber & Axster und arbeitet in deren Frankfurter Büro

Zulieferer müssen genau darauf achten, ob und wie in den Verträgen mit dem Abnehmer das Vorgehen bei Rückrufaktionen verabredet ist. Gesetzlich ist der Rückruf nämlich nicht geregelt.
Auch das seit dem 1.8.1997 geltende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) hat hieran nichts entscheidendes geändert, da es auf eine ausdrückliche Verpflichtung des Produktherstellers zum Rückruf verzichtet hat und nur den Behörden die Befugnis zur Warnung oder zum Rückruf in den Fällen zuspricht, in denen der Hersteller oder Händler untätig bleibt. Hieraus kann man zwar folgern, daß das ProdSG von einer Rückrufverpflichtung ausgeht, wie sie schon seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung angenommen worden ist. Gleichwohl bleiben nach wie vor manche Fragen unbeantwortet so beispielsweise, wie der Ausgleich von Rückrufkosten zwischen den betroffenen Unternehmen erfolgen soll.
Unabdingbare Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist, daß das andere Unternehmen für den Produktfehler, der den Rückruf ausgelöst hat, überhaupt (mit)verantwortlich ist. Ist dies nicht der Fall, muß dieses Unternehmen sich auch nicht an den Rückrufkosten beteiligen. Liegt hingegen eine Verantwortlichkeit vor, hängt der Umfang der internen Ausgleichspflicht davon ab, zu welchem Teil der Produktfehler (und damit die Rückrufkosten) von dem einen oder dem anderen Hersteller zu verantworten ist. Liegen keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen vor, wird der Assembler stets eine Mitverantwortung tragen. Denn er ist nach §§ 377, 378 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Eingangskontrolle verpflichtet. Hätte er diese gewissenhaft durchgeführt, wäre der Produktfehler erkannt worden, so daß weder Schäden hätten eintreten können noch ein Rückruf erforderlich gewesen wäre. Daneben steht die Verantwortlichkeit des Zulieferers, dessen Zulieferteil fehlerhaft war. In solchen Konstellationen liegt es nahe, eine gleichgewichtige Verantwortlichkeit anzunehmen, so daß der Assembler, der den Rückruf durchgeführt hat, die Hälfte der hierdurch entstandenen Kosten von dem Zulieferer ersetzt verlangen kann.
Innenausgleich richtet sich nach Verantwortungsteilen
Die Quote kann sich zugunsten der einen oder anderen Seite ohne weiteres verschieben, wenn Umstände vorliegen, die die Verantwortlichkeit auf der einen Seite größer als bei dem anderen Beteiligten erscheinen lassen. So kann es zu einer für den Zulieferer ungünstigeren Quote kommen, wenn dieser ganz besondere Sachkunde hatte und der Fehler des Zulieferteils für den Assembler selbst bei Anwendung höchster Sorgfalt nur sehr schwer erkennbar war. Umgekehrt trägt der Assembler die Haupt- , wenn nicht sogar Alleinverantwortung, wenn der Zulieferer auf Risiken bei der ihm vorgegebenen Konstruktion des Zulieferteils hingewiesen und der Assembler sie in den Wind geschlagen hat.
Da der Innenausgleich nach Verantwortungsanteilen erfolgt und Vereinbarungen zwischen den am Herstellungsprozeß beteiligten Unternehmen rechtlich zulässig sind, liegt es auf der Hand, daß zwischen den Unternehmen getroffene Regelungen über die Verteilung von Pflichten Einfluß auf die Verantwortlichkeit für Produktfehler haben können. Ebenso ist denkbar und zu empfehlen, daß schon im vorhinein vertragliche Regeln für den Fall des Rückrufs aufgestellt werden. Solche Regeln findet man häufig in Lieferverträgen selbst oder in den sie ergänzenden Qualitätssicherungsvereinbarungen.
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
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