Kommt es in einem Teilbetrieb eines Unternehmens zu Kündigungen, muss bei der Sozialauswahl grundsätzlich die gesamte Firma berücksichtigt werden, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein insolventes Unternehmen seinen Armaturenhandel stillgelegt und den Stahlhandel später veräußert. Der Lagerleiter des Armaturenhandels hatte gegen seine Kündigung geklagt, da der Lagerleiter des Stahlhandels weniger schutzwürdig gewesen sei als er. Die Richter gaben dem Kläger Recht: Bei der Sozialauswahl sei auch ein vergleichbarer Beschäftigter zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Kündigung dem später zu übertragenden Betriebsteil angehört.
(Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az.: 8 AZR 391/03)
Teilen: