Wer während der Arbeitszeit das Haus für private Erledigungen verlässt und sich nicht an der Stechuhr abmeldet, kann fristlos entlassen werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte jetzt eine solche Kündigung: Eine Sachbearbeiterin verließ hin und wieder das Haus für private Besorgungen. Das wurde ihr wegen gleitender Arbeitszeit erlaubt. Allerdings verzichtete die Arbeitnehmerin bei sehr kurzen Ausflügen darauf, die Stechuhr zu betätigen. Das Unternehmen entließ sie daraufhin fristlos: Man sehe sich getäuscht. Die Sachbearbeiterin klagte mit der Begründung, sie sei ja nur wenige Minuten abwesend gewesen. Das Gericht urteilte anders: Wer die Stechuhr ignoriere, behalte für diese Zeit den Lohnanspruch, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde. In diesem Vortäuschen einer nicht erbrachten Arbeitsleistung sahen die Richter einen schweren Vertrauensbruch (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 996/06).
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