Selbst wenn einem Arbeitnehmer in den ersten drei Monaten des Jahres betriebsbedingt gekündigt wird, bleibt sein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. So urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht in Mainz. Ein Mitarbeiter dürfe wegen der Entscheidung des Betriebes nicht nachteilig behandelt werden, hieß es. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sei nichtig.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes statt. Nach Meinung des Arbeitgebers sei der Arbeitnehmer mit Ablauf des Monats Januar 2007 ausgeschieden. Laut Arbeitsvertrag bestehe der Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht bei vorzeitigem Ausscheiden in den ersten drei Monaten des Jahres. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt würde. Schließlich habe er keinen Einfluss auf die Kündigung gehabt.
(LAG Mainz, AZ 6 Sa 315/07)
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