Veranstaltet ein Unternehmen eine mehrtägige Außendiensttagung – im vorliegenden Fall an der portugiesischen Atlantikküste – für seine 200 Außendienstmitarbeiter, so kann es sich bei den hierfür aufgewendeten Ausgaben (pro Teilnahme über 1300 Euro) um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handeln. Dies jedenfalls dann, wenn die Freizeitaktivitäten wie Ausflüge, Sport- und Spielprogramm, Golfunterricht und Gala- Diner überwiegen und der Erholungs- und Erlebniswert im Vordergrund steht. Unter diesen Umständen muss der Arbeitsgeber Lohnsteuer auf die Kosten der Reise einbehalten und diese an das Finanzamt abführen.
(Finanzgericht Baden-Württ.
Az. 3K 218/99)
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