Ein bereits genehmigter Urlaub darf vom Arbeitgeber nicht ohne wichtigen Gund kurzfristig widerrufen werden. Damit wurde der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers stattgegeben; die Kündigung wegen eigenmächtigem Urlaubsantritts wurde für unwirksam erklärt.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt und wenige Tage vor Beginn widerrufen. Nach Auffassung der Richter hätte dies nicht so kurzfristig geschehen dürfen. Das Gericht wies das Argument des Unternehmers zurück, der Urlaub sei nur unter Vorbehalt genehmigt worden. Eine Urlaubsbeschränkung durch Vorbehalt kenne das deutsche Arbeitsrecht nicht, so das Gericht (AG Frankfurt/M., Az.: 4 Ca 6588/99).
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