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Verjährung von Ansprüchen droht zum Jahresende

Erbrecht
Verjährung von Ansprüchen droht zum Jahresende

Vielen Erben droht zum Jahresende 2012 eine böse Überraschung, denn fast unbemerkt hat der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2010 die Verjährungsregeln des Erbrechts verschärft. Mit dieser Gesetzesreform ist die ehemalige 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ersatzlos gestrichen worden, so dass auch erbrechtliche Ansprüche seit dem 1. Januar 2010 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

Ausnahmen bilden lediglich Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, Herausgabeansprüche des Nacherben gegen den Vorerben und Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben. Bei diesen Ansprüchen bleibt es auch nach der Gesetzesreform bei der alten Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Insbesondere bei Ansprüchen aus Vermächtnissen, Testamenten und Erbverträgen ist jedoch zu beachten, dass die bisherige 30-jährige Verjährungsfrist aufgrund der Gesetzesänderung in den meisten Fällen auf nur noch drei Jahre verkürzt wird. Ein Anspruch eines Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Übertragung einer beweglichen Sache aus einem Erbfall vom 18. April 2009 wäre beispielsweise nach altem Recht erst mit Ablauf des 31. Dezember 2039 verjährt. Nach neuem Recht ist seit dem 1. Januar 2010 für diesen Fall jedoch die kürzere dreijährige Verjährungsfrist maßgebend, die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endet.
Das neue erbrechtliche Verjährungsrecht gilt dabei nicht nur für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010, sondern auch für Altfälle aus den Vorjahren. Durch einen Fristenvergleich ist hier die alte Verjährungsfrist dem neuen Fristende gegenüberzustellen, wobei die kürzere Frist maßgebend ist.
Viele erbrechtliche Altansprüche werden nach der Gesetzesreform schon am 31. Dezember 2012 verjähren. Unbedingt noch im laufenden Jahr sollten daher solche Erbfälle überprüft und die Verjährungsfristen neu berechnet werden. Bei drohender Verjährung ist die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen unumgänglich.
Rechtsanwalt Arnd Lackner, Saarbrücken
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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