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Vorsicht bei Patent-Rechnungen

Markenrecht
Vorsicht bei Patent-Rechnungen

Rechtsanwalt Manfred Wagner und Rechtsanwältin Claudia Martini, Saarbrücken

Erneut hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auf seiner Webseite vor teilweise irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen gewarnt.
Bei diesen an Markeninhaber gerichteten Briefen soll der Anschein erweckt werden, es handele sich um ein Schreiben, das im Zusammenhang mit einer Markeneintragung des jeweils angeschriebenen Unternehmens steht. Dabei machen sich die Absender dieser Briefe die gerade anstehende Urlaubszeit und die Unerfahrenheit der Urlaubsvertretungen zunutze.
Teilweise werden den Markenanmeldern gegenüber amtliche Gebühren geltend gemacht, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem DPMA anfallen. Das DPMA weist in seiner Warnung darauf hin, dass solche anfallenden Gebühren ausschließlich auf das Konto des DPMA zu entrichten sind und nicht von anderen Unternehmen eingefordert werden können.
In anderen Schreiben werden Markeninhaber zu Schutzrechtsverlängerungen aufgefordert und in diesem Zusammenhang gebeten, eine bestimmte Summe an das in dem Schreiben bezeichnete Konto zu entrichten. Auch hier gilt, dass hierfür aufkommende Gebühren immer auf das Konto des DPMA zu überweisen sind.
Diese, teils ausländischen, Firmen beziehen Ihre Daten hauptsächlich aus den offiziellen Datenbanken der Weltorganisation für geistiges Eigentum (englisch: World Intellectual Property Organization, WIPO), einer offiziellen Domainvergabestelle, des Harmonisierungsamtes (HABM) und des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
  • Das Schreiben prüfen Grundsätzlich erfolgt sämtliche Behördenpost an Ihren Markenvertreter. Korrespondenz, die Ihrem Unternehmen direkt zugeht, sollten Sie daher grundsätzlich mit Argwohn betrachten.
  • Auf keinen Fall zahlen Stammt die Korrespondenz von einer der genannten Firmen, können Sie diese einfach ignorieren und sollten unter keinen Umständen zahlen.
  • Erst fragen, dann zahlen Falls Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine irreführende Zahlungsaufforderung handelt, so fragen Sie direkt beim DPMA nach, bevor Sie eine Zahlung veranlassen und instruieren Sie Ihre Mitarbeiter entsprechend.
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) www.mittelstands-anwaelte.de
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