Unternehmen dürfen ein über Jahre gewährtes Weihnachtsgeld für ihre Mitarbeiter nicht ohne weiteres streichen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt.
Die Richter gaben der Klage eines Arbeiters gegen ein Bauunternehmen statt und verurteilten die Firma, das Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts zu zahlen. Das Unternehmen hatte dies wegen seiner schlechten finanziellen Situation verweigert.
Der Arbeitnehmer verwies vor Gericht aber auf die langjährige Praxis dieser Sonderzahlung und die daraus entstandene so genannte betriebliche Übung.
Das Gericht war der gleichen Meinung. Es wies in seinem Urteil darauf hin, dass als Folge dieser betrieblichen Übung eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes entstanden sei. Diese Sonderzahlung könne demnach nur im Wege einer Änderungskündigung widerrufen werden, die allerdings sozial gerechtfertigt sein müsse.
(Arbeitgericht Frankfurt/M., Az.: 7/14 Ca 681/02).
Teilen: