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Wer an der Stechuhr fummelt, darf zu Hause bleiben

RECHT
Wer an der Stechuhr fummelt, darf zu Hause bleiben

Auch ohne konkreten Schaden ist eine Manipulation an einer Stechuhr ein ausreichender Grund zur fristlosen Kündigung eines Mitarbeiters. So urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt/M. Die Richter wiesen die Klage eines Mitarbeiters zurück. Im konkreten Fall hatten Nachforschungen des Arbeitgebers ergeben, dass der Mitarbeiter Arbeitszeiten in die Stechuhr eingegeben hatte, die nicht mit seinen tatsächlichen Zeiten übereinstimmten. Zu seiner Rechtfertigung erklärte der Mitarbeiter, er sei der Meinung gewesen, nicht nach Stunden, sondern nach Ergebnissen bezahlt zu werden. (AG Frankfurt/M., Az: 18/2 Ca 4896/03)

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