Wer als Arbeitnehmer vorsätzlich falsch „stempelt“, um seine Anwesenheit am Arbeitsplatz vorzutäuschen, riskiert seinen Job. Der Arbeitgeber hat dann das Recht zur fristlosen Kündigung.
Das gelte erst recht, wenn man einen Kollegen dazu bringt, an seiner Stelle die Stempeluhr zu bedienen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Selbst wenn es sich bei dem Missbrauch der Stempeluhr um einen einmaligen Vorfall handeln sollte – wie vom gekündigten Mitarbeiter behauptet – , müsse der geschädigte Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung bei einem derart schweren Vertrauensbruch keine Abmahnung aussprechen.
Im vorliegenden Fall kam zu Ungunsten des Mitarbeiters hinzu, dass dieser zunächst bestritten hatte, falsch gestempelt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei der Pflichtverstoß so gravierend, dass der klagende Arbeitnehmer nicht auf eine zweiten Chance hoffen durfte, erklärten die Richter.
(BAG Erfurt – Az.: 2 AZR 39/05)
Teilen: