Droht ein Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er unstreitig nicht krank ist, mit einer Krankmeldung für den Fall, dass er an einem bestimmten Folgetag nicht frei bekommt, riskiert er damit eine außerordentliche Kündigung. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts in Köln gilt dies erst recht, wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Abmahnung seine Drohung wahr macht. Selbst wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann, ist der Beweiswert erschüttert. Er kann allenfalls dadurch revidieren, wenn der Arbeitnehmer objektive Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, den Verdacht einer Täuschung des krankschreibenden Arztes zu beseitigen.
(Landesarbeitsgericht Köln,
Az.: 7 Sa 462/01.)
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