In vielen deutschen Unternehmen gehört die elektronische Zeiterfassung zum Arbeitsalltag. Welche Zeiten dabei als Arbeit verbucht werden dürfen und welche nicht, ist jedoch längst nicht jedem Arbeitnehmer bekannt. Dies zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu verhandeln hatte. Die Klägerin dieses Verfahrens arbeitete in Gleitzeit und hatte den Beginn und das Ende ihrer Anwesenheitszeit durch Eingabe in ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz zu dokumentieren. Sie hatte an mehreren Tagen die Zeiten vor Betreten des Dienstgebäudes als Arbeitszeit erfasst, und zwar insgesamt 135 Minuten. Die Arbeitgeberin kündigte ihr daher wegen Arbeitszeitbetruges.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Arbeitszeit bereits dann beginne, wenn sie die dienstliche Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Das Arbeitsgericht hatte der Klage noch stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg.
Die Arbeitszeit beginnt nach Auffassung des BAG grundsätzlich erst mit Betreten des Dienstgebäudes. Erfasst ein Arbeitnehmer also abweichend hiervon bereits die Zeit der Parkplatzsuche auf dem Firmenparkplatz als Arbeitszeit, so kann dies eine fristlose Kündigung begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und vorsätzlich erfolgt. In einem solchen Fall ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Über den Autor: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt ist Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV)
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