Täuscht ein Arbeitnehmer mit Hilfe eines gefälschten Zeugnisses über seine Qualifikation hinweg und erreicht dadurch seine Einstellung, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und die gezahlte Vergütung zurückverlangen. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass seine Arbeitsleistung den Anforderungen des Vertrags entsprochen habe. Diese Vermutung gilt deswegen nicht, weil der Arbeitsvertrag grundsätzlich auf einer Täuschung beruht. (Landesarbeitsgericht Köln, AZ.: 11 Sa 1511/99)
Teilen: