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Chefs schützen sich vor Klagewut

Versicherung: D&O-Police sichert Führungskräfte ab
Chefs schützen sich vor Klagewut

Chefs schützen sich vor Klagewut
Viele Aufgaben: Die Belastung für Geschäftsführer und Vorstände ist hoch; bei Pannen muss der Chef oft persönlich haften Bild: TK
Immer mehr Chefs schließen eine Manager-Haftpflichtversicherung ab. Führungskräfte von Mittelständlern müssen zunehmend persönlich für vermeintliche Managementfehler geradestehen; die Klagebereitschaft nimmt zu.

April 2008: Der Siemens Aufsichtsrat verklagt seine ehemaligen Vorstandsmitglieder und fordert Schadenersatz in Milliardenhöhe. Kein Einzelfall: Fälle, in denen Geschäftsführer oder Gesellschafter für Führungsfehler haften, häufen sich. Ebenso wie Spitzenmanager von Aktiengesellschaften werden Leiter mittelständischer Unternehmen zunehmend für vermeintliche Fehlentwicklungen im Betrieb zur Rechenschaft gezogen.

Ein Beispiel: mangelhafte Marktforschung bei Produkteinführung. Ein Hersteller von Investitionsgütern führte ein neues Produkt ohne Marktanalyse ein. Das Produkt verkaufte sich nicht, so dass die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen fehlender Sorgfaltspflicht verklagten.
Beispiel Insolvenz: Während eines Insolvenzverfahrens stellte der Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebs einen Controller ein, ohne sein polizeiliches Führungszeugnis zu prüfen. Der Controller veruntreute Firmengelder. Da er vorab das Zeugnis hätte prüfen müssen, wurde er vom Insolvenzverwalter, der die Gesellschaft vertrat, angeklagt.
Beispiel EDV-Anlage: Ein Geschäftsführer hat eine EDV-Anlage erworben. Die Firma wuchs schneller als erwartet. Zum Zeitpunkt der Montage waren zu wenige IT-Installationen vergeben, so dass teure Nachbesserungen fällig wurden. Der Geschäftsführer wurde von seinen Gesellschaftern in Haftung genommen.
Dies sind Fälle, die die prekäre Haftungssituation von Führungskräften in Unternehmen zeigen. Juristisch haften Geschäftsleiter bereits seit langem, sobald sie ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzten und es bei der Gesellschaft zu einem Vermögensschaden kommt (§ 43 GmbH-Gesetz, § 34 Genossenschaftsgesetz). Doch gerade in den vergangenen Jahren hat die Klagebereitschaft gegenüber Führungskräften deutlich zugenommen: Noch zwischen 1996 und 2000 betrugen die Schadenssummen 100 Mio. Euro, inzwischen sind sie auf zwei Mrd. Euro gestiegen (2001-2005).
Zudem hat der Gesetzgeber die Richtlinien für Unternehmensverantwortliche deutlich verschärft. Bereits 1998 wurde das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich eingeführt und der Corporate-Governance-Kodex 2002 verabschiedet. Zudem bestätigen aktuelle Gerichtsurteile eine harte Auslegung bei vermeintlichen Managementfehlern.
Das Unangenehme: Bei einer Schadenersatzforderung durch die Gesellschaft ist die Beweislast umgekehrt. Das heißt, nicht das Unternehmen muss die Pflichtverletzung belegen, sondern der Manager sein korrektes Handeln nachweisen. Für diese Fälle haben Assekuranzen spezielle Managerversicherungen – kurz D&O-Versicherungen – entwickelt, die Schutz bieten, sobald die Unternehmensorgane für vermeintliche Fehler zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Dabei werden unbegründete Ansprüche abgewehrt, Verhandlungen im Vorfeld einer Klage begleitet und die Rechtsanwaltskosten bezahlt sowie begründete Schadenersatzzahlungen übernommen.
Schon vor Antritt einer neuen Stelle sollten Geschäftsführer darauf bestehen, dass das Unternehmen eine D&O-Police zugunsten seiner Organe wie Geschäftsführung, Vorstand oder Aufsichtsrat abschließt. Denn Versicherungsnehmer ist immer das Unternehmen selbst. Dabei muss vor Vertragsabschluss eine umfassende Analyse der zentralen Firmeninformationen erfolgen, aus denen sich Deckungssummen und Versicherungs-prämie ableiten. Für ein optimales D&O-Konzept ist es wichtig, dass neben der Deckung von Forderungen, die während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden, zusätzlich eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung vereinbart wird. Damit sind auch Pflichtverletzungen versichert, die vor Vertragschluss passiert sind.
Bei nicht börsennotierten Unternehmen liegen die Deckungssummen je nach Branche, Tätigkeitseinsatz, Struktur und wirtschaftlicher Situation zwischen einer und zehn Millionen Euro, wobei sich genaue Summen aus dem individuellen Unternehmensprofil ergeben. Hinzu kommen starke Schwankungen aufgrund von Markt- und risikospezifischen Veränderungen, die für das passgenaue Angebot eine detaillierte Kenntnis des Anbietermarktes erfordern. Derzeit konkurrieren auf dem deutschen Markt knapp 20 Versicherer mit zum Teil erheblichen Unterschieden, die einen fundierten Vergleich der Deckungskonzepte empfehlen.
Klaus-Dieter Zühr, Geschäftsführer der Gossler, Gobert & Wolters Gruppe
Schärfere Richtlinien für Manager

Auf einen Blick
  • Die Klagebereitschaft gegenüber Führungskräften hat deutlich zugenommen: Die Schadenssummen haben sich um das zwanzigfache erhöht.
  • D&O-Versicherungen schützen die Leitungsorgane (beispielsweise Geschäftsführer und Vorstand) bei Schadenersatzansprüchen aufgrund vermeintlicher Managementfehler.
  • Die Beweislast ist umgekehrt. Nicht das Unternehmen muss die Pflichtverletzung belegen, sondern der Manager sein korrektes Handeln nachweisen.
  • Über vier von fünf Klagen stammen aus dem Innenverhältnis, das heißt, in den meisten Fällen verklagen Unternehmen ihre eigenen Leitungsorgane
  • Die Deckungssummen liegen bei nicht börsennotierten Unternehmen je nach Branche, Tätigkeitssatz, Struktur und wirtschaftlicher Situation in der Regel zwischen 1 und 10 Mio. Euro.
  • Auf dem deutschen Markt konkurrieren knapp 20 Versicherer mit zum Teil erheblich unterschiedlichen Deckungskonzepten.

  • Kosteneffizienz
    Die Deckung der D&O-Versicherung (oder Managerhaftpflicht) besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung. Ersetzt werden alle Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und wenn der Anspruch noch innerhalb der Laufzeit erhoben wird. Schon vorher verursachte Vermögensschäden sind oft in den Schutz integriert, wenn sie bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt waren.
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