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Kein glatter Durchmarsch

Importbestimmungen in der Volksrepublik China
Kein glatter Durchmarsch

Im Export nach China geht nichts ohne CCC-Kennzeichnung. Seit die „China Compulsory Certification” als Pflichtzertifizierung eingeführt wurde, werden immer mehr Produkte darin einbezogen. Um Zollprobleme zu vermeiden, ist es wichtig, sich mit den geltenden CCC-Regeln zu befassen.

Chinas Beitritt zur Welthandelsorganisation im Dezember 2001 war durch umfangreiche Reformen der Handelsgesetzgebung begleitet. Mit diesen Änderungen wurden die tarifären Handelshemmnisse beträchtlich reduziert. Infolgedessen entstand auch das Bedürfnis, den Verbraucherschutz in China auf einheitliche Weise zu regeln. Seit August 2003 besteht dort das CCC-Kennzeichen als verbindliche Regelung zum Verbraucherschutz.

Das CCC-Verfahren ersetzt die Zertifizierung des China Import and Export Commodity Inspection Bureau (CCIB) und der China Commission for Conformity Certification of Electrical Equipment (CCEE). Folglich ist das CCC-Kennzeichen gleichermaßen für Importware wie auch für lokal hergestellte Produkte erforderlich und ist somit ein wichtiger Schritt zu einem transparenteren Verbraucherschutz.
1992 hat China das international „Harmonisierte System“ (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Import- und Exportwaren eingeführt. Die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummern sind international standardisiert und aus vier Positions- und zwei Unterpositionsnummern zusammengesetzt. Damit ist dieser Teil der chinesischen und deutschen Zolltarifnummer identisch. Man kann sich deshalb mit der deutschen Nomenklatur behelfen. Nur die letzten zwei bis vier Ziffern sind länderspezifisch.
Trotzdem kann es zu gravierenden Abweichungen bei der Eingruppierung von Waren durch den chinesischen Zoll kommen. In China ist es nicht möglich, Komponenten einer Maschine oder Anlage mit der Zolltarifnummer für Teile oder Zubehör von Maschinen oder Anlagen zu verzollen, wenn diese Waren nicht deutlich als Teil oder Zubehör einer Maschine oder Anlage zu erkennen sind. Diese Waren werden mit der originären Zolltarifnummer verzollt. Da der Zoll aber anhand der Zolltarifnummer prüft, ob bestimmte Einfuhrbeschränkungen wie Zertifizierungen, Registrierungen oder Lizenzierungen bestehen, kann die Überraschung groß sein. Wenn es sich bei den Komponenten um eine Warengruppe mit besonderen Anforderungen an Zertifizierung, Registrierung oder Lizensierung handelt, werden die entsprechenden Belege dafür erforderlich, auch wenn die Zolltarifnummern für die komplette Maschine oder Anlage sowie deren Teile und Zubehör nicht auf dem Index stehen und nicht davon betroffen sind.
Der chinesische Zolltarif enthält die chinesische Warennomenklatur, den Meistbegünstigungszollsatz und die autonomen Zollsätze, Tarifquoten, Mehrwertsteuer- und Rückerstattungssätze, Verbrauchsteuersätze, Hinweise auf mögliche Verbote und Beschränkungen und die Dokumente für Ein- und Ausfuhr.
Die Bemessungsgrundlage des Zollwerts für die eingeführten Waren ist der Transaktionspreis, das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Hinzuzurechnen sind Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten Entladeort in China, Provisionen und Maklerlöhne (Ausnahme: Einkaufsprovisionen), Umschließungskosten, Verpackungskosten, anteilige Kosten für Teile, Werkzeuge, Formen und ähnliche Verbrauchsmaterialien, Entwicklungs- und Designkosten, Lizenzgebühren, die vom Käufer zu zahlen sind, und Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, die dem Verkäufer zufließen.
Abgezogen werden, sofern sie in der Rechnung getrennt aufgeführt sind, Gebühren für Aufbau, Installation, Zusammenbau, Einweisungsmaßnahmen und Ähnliches nach der Einfuhr in China. Ebenfalls abgezogen werden Transport- und Versicherungskosten nach dem ersten Entladeort in China, Einfuhrzölle und Steuern. Sämtliche Waren unterliegen bei der Einfuhr neben den Zöllen der Mehrwertsteuer. Der normale Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt 17 %, der reduzierte Einfuhrumsatzsteuersatz 13 %. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem Zollwert der Ware(n) plus Zollabgabenbetrag plus sonstige Verbrauchsteuern. Diese sind nur bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu entrichten. Die Abfertigungsgebühren betragen 0,4 % des Zollwerts bei zollpflichtigen und 1,5 % des Zollwerts bei nicht zollpflichtigen Importen.
Jährlich veröffentlicht das chinesische Wirtschaftsministerium (Ministry of Commerce) eine Liste der Waren, für die eine Ein- und Ausfuhrlizenz erforderlich sind. Kritisch ist beispielsweise die Einschränkung in Bezug auf Tiere und Pflanzen sowie Waren daraus, die gefährliche Bakterien, Schädlinge und andere Schadstoffe in sich tragen können. Hier kommt es in erster Linie bei Holzverpackungen zu Schwierigkeiten. Deshalb ist den Warenbegleitpapieren immer eine Non-Wood Deklaration beizufügen, wenn keine Holzverpackung verwendet wird. Andernfalls ist das Verpackungsholz ordnungsgemäß nach IPPC-Standard, ISPM Nr. 15, zu behandeln und zu kennzeichnen. Bis 2006 fand ein regelrechter Holzkrieg zwischen der EU und China statt. Auslöser waren Holzschädlinge wie Kiefernholznematoden, die von Europa nach China eingeschleppt worden waren. Für Industrieabfälle wie Plastik, Papier, Metall oder Textilien kann bei der AQSIQ eine Lizenz für Waste Material Import beantragt werden. Die Erteilung der Lizenzen wird von AQSIQ sehr restriktiv gehandhabt.
Für Dokumente, Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Muster oder. Werbematerial mit einem Warenwert unter 5000 RMB besteht die Möglichkeit der vereinfachten Abfertigung. Werbematerialien wie Prospekte oder Kataloge ohne Handelswert können abgabenfrei eingeführt werden, andernfalls sind 7,5 % Zoll und 17 % Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Warenmuster können abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie als Handelsware wertlos sind (einzelner Schuh, Materialmuster), bei Prüf- und Analyseverfahren verbraucht werden (Brennprüfung bei KFZ-Innenraummaterialien) oder der Warenwert unter 400 RMB liegt. Zollbeträge unter 50 RMB werden aus Nichtigkeitsgründen nicht eingezogen.
Wenn der Warenwert über 400 RMB liegt oder es sich um Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Armbanduhren, elektrische und elektronische Geräte sowie deren Hauptkomponenten handelt, kann grundsätzlich nicht abgabenfrei eingeführt werden. Diese nicht abgabenfreien Muster können zur vorübergehenden abgabenfreien Verwendung eingeführt werden. Alle anderen Warensendungen unterliegen der formellen Abfertigung zu einem Zollverfahren. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlässt die Zollbehörde einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen. Werden die festgesetzten Einfuhrabgaben nicht fristgerecht bezahlt, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5/10 000 des ausstehenden Betrags pro Tag fällig. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.
China legt jedes Jahr Zollaussetzungen und Zollkontingente für besonders benötigte Waren fest. Diese Maßnahmen beziehen sich auf genau definierte Waren, die dann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden können. Zollaussetzungen sind mengenmäßig unbeschränkt. Kontingente bieten Zollvorteile für eine bestimmte Warenmenge. Ist das Kontingent ausgeschöpft, so ist für weitere Einfuhren der Regelzollsatz anwendbar.
Die Abfertigung der Maschinen, Anlagen und Teile muss nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr in China durchgeführt werden. Die Sendung kann auch unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, an einen Freihafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Bei Anwendung dieses sogenannten Versandverfahrens müssen Sicherheiten in der Höhe der zu erwartenden Einfuhrabgaben beim Einfuhrzoll hinterlegt werden.
Außerdem sind Maschinen, Anlagen und Teile frühzeitig auf das erforderliche Einfuhrverfahren, zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen zu überprüfen, um Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Eingeführte Waren müssen innerhalb von 14 Tagen zu einer Zollbehandlung angemeldet werden. Auf Antrag können zuverlässige Importeure ihre Waren auch bereits vor der Ankunft in China anmelden. Bei nicht fristgerechter Abfertigung wird die Abfertigungsgebühr um 0,5 % erhöht. Falls die Einfuhrabgaben nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der 14-Tagefrist bezahlt wurden, kann die Zollbehörde Zwangsmittel einsetzen. Mögliche Zwangsmittel sind Inanspruchnahme von Bürgschaften, Zugriff auf Verkaufserlöse und sogar Beschlagnahme und Verwertung der Ware oder sonstigen Eigentums des Zahlungspflichtigen.
Bei der Zollanmeldung ist unbedingt auf Konsistenz von Zahlen, Daten und Fakten zu achten. Nummern sollten immer in der gleichen Schreibweise deutsch oder angelsächsisch geschrieben werden, damit Punkt und Komma übereinstimmen. Gewichte sollten immer auf der gleichen Basis und nachprüfbar, also mit Verpackung, angegeben werden. Bei Inkonsistenzen kommt es zu erheblichen Verzögerungen. Speziell bei Steuerrückerstattungen werden Fehler gesucht. Der Aufwand ist sehr hoch. Es ist mindestens ein Tag erforderlich, um den kompletten Prozess zu durchlaufen. Sogenannte „Open Box“-Inspektionen (Beschauen) werden angeblich zufällig durchgeführt. Erfahrungemäß kommen sie jedoch vor allem bei größeren Warenwerten vor.
Um Zollprobleme zu vermeiden, ist es ratsam, umfängliche Angaben zur Lieferung zu machen. Verzögerungen können entstehen, wenn die Angaben zum Empfänger mit Adresse, Telefonnummer und Kontaktperson im Konnossement nicht vollständig sind. Andererseits können Angaben zur harmonisierten Zolltarifnummer (HS-Code) auf den Zollinhaltserklärungen sowie die genaue und detaillierte Warenbezeichnung in den Begleitdokumenten die HS-Klassifizierung und letztlich die Verzollung der Waren beschleunigen.
Gründe für die Abweisung einer Lieferung durch den chinesischen Zoll können sein: ein zu niedriger Warenwert, eine unzureichende Kurzbeschreibung für die Bestimmung des HS-Codes, falsche Angaben zum Gewicht oder fehlende Lizenzen, Registrierungen oder Zertifikate, aber auch die Tatsache, dass der Empfänger kein Importer of Record (IOR) mit einem Customs Registration Code (CR-Code) ist, also keine Zulassung für die formelle Abfertigung zum Import hat. Seit 2012 benötigen Im- und Exporteure diesen CR-Code von den chinesischen Zollbehörden. Alternativ können Sie einen Agenten beauftragen, der bereits mit einem CR-Code registriert und autorisiert ist, als IOR tätig zu werden. Dieser CR-Code ist auf den Zollinhaltserklärungen aller zollpflichtigen Sendungen anzugeben.
Stefan Fischer Geschäftsführer Cisema GmbH, München
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