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Eigenstromversorger: Energierechtliche Compliance oft nicht gewährleistet

Energierecht: Compliance oft nicht gewährleistet
Netz mit vielen Lücken

Netz mit vielen Lücken
Ohne Wissen der Verantwortlichen schlummern oft Fallstricke in Unternehmen, die ein BHKW betreiben. Bild: Gerd/stock.adobe.com
Energieversorgungsstrukturen in Unternehmen benötigen häufig eine energierechtliche Statusprüfung – vor allem, wenn Firmen eine Minderung der netzseitigen Umlagen oder der Konzessionsabgabe in Anspruch nehmen.

Ingo Schmidt
Journalist in Bremen

Viele Industrieunternehmen erzeugen Strom und Wärme selbst, meist durch effiziente Kraft-Wärme-Koppelung per Blockheizkraftwerk (BHKW). Dabei müssen sie zahlreiche energierechtliche Ge- und Verbote beachten. Insbesondere Eigenversorgungskonzepte bedürfen dringend einer Überprüfung, wenn selbsterzeugter Strom auch an Dritte geliefert wird. Aber auch ohne Drittbelieferung sollten Unternehmen ihre Energieversorgungsstruktur sorgsam prüfen, wenn sie beispielsweise eine Minderung der netzseitigen Umlagen oder der Konzessionsabgabe in Anspruch nehmen.

Die energieadministrativen Verpflichtungen haben sich deutlich verschärft: Meldepflichten müssen zum Teil monatlich und mehrfach an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, an das Hauptzollamt (HZA), an die Bundesnetzagentur und Eichbehörde, an den Verteilnetz- oder Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erfüllt werden. Ein lückenhaftes Messkonzept oder eine versäumte Meldung über Drittbelieferungen kann dabei mit drastischen Folgen verbunden sein. Bei einem irrtümlich angenommenen oder aberkannten „Eigenversorger-Status“ zahlen Betroffene unter Umständen bis zu zehn Jahre rückwirkend die volle EEG-Umlage auf eigenerzeugte Strommengen nach.

„Viele Unternehmen mit Energieeigenversorgung besetzen energierechtlich gleich mehrere Marktrollen“, benennt Rechtsanwalt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG, neue Herausforderungen, „neben der eines Verbrauchers oft noch die eines Energielieferanten, eines Messstellenbetreibers, eines Netzbetreibers, eines Eigenerzeugers sowie eines Strom- und Energiesteuerschuldners.“

Risiken im Blick behalten

Fallstricke schlummern oft im Unternehmen, ohne Wissen der Verantwortlichen. So wird in der Regel selten EEG-Umlage bei Testläufen von Notstromaggregaten abgeführt und kaum werde berücksichtigt, dass eine Unternehmung vor dem EEG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) eingestuft wird, sobald ein Dritter aus dem unternehmenseigenen Netz mit Strom versorgt wird. Wer eine entsprechende Meldung an den ÜNB unterlässt, verliert allein dadurch das „Eigenstromprivileg“.

So entdecken Experten wie Sebastian Igel regelmäßig fehlerhafte Angaben bei der Weitergabe von Strom etwa an einen Werkunternehmer oder an die extern betriebene Kantine auf dem Firmenareal. Eine häufige Fehlannahme: Auch eine unentgeltliche Weitergabe von Strom stellt eine Stromlieferung dar, ebenso eine Weitergabe an ein 100%iges Tochterunternehmen. Was ebenfalls selten beachtet wird: Eigenerzeugung und Eigenverbrauch müssen im selben Viertel-Stunden-Messzeitraum erfolgen. Diese messtechnischen Voraussetzungen zum Nachweis für die EEG-Befreiung seien aber oftmals gar nicht vorhanden.

Behörden schließen Datenlücken

Seit Jahresbeginn steht das Webportal zur Meldung an das Marktstammdatenregister (MaStR) allen Energiemarktakteuren verbindlich zur Verfügung. Das Register berücksichtigt Neu- und Bestandsanlagen, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer und konventioneller Energie. Außerdem werden bestimmte Verbrauchsanlagen sowie die Betreiber sämtlicher Stromerzeugungsanlagen registriert. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, außerdem sind Fördermittel nach dem EEG und dem KWKG von der rechtzeitigen und vollständigen Meldung abhängig.

„Erstmals erhalten die Aufsichtsbehörden damit einen vollständigen Überblick über Stromerzeugungsanlagen, Eigenverbrauch und gegebenenfalls Drittverbrauch“, warnt Sebastian Igel. „Nicht aus böser Absicht, sondern schlicht aus Unwissenheit über die zahlreichen Vorgaben, bewegen sich viele Unternehmen außerhalb des energierechtlich Legalen.“ Um Nachteile zu vermeiden, raten Fachleute wie Igel deshalb zu einer energierechtlichen Compliance-Prüfung, bevor Daten unbedacht an das Register gemeldet werden, um Versäumnisse zu ordnen.

Messen, messen, messen – aber wo?

Unsicherheit und Mehraufwand beschert zudem das Energiesammelgesetz, das am 1. Januar 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft trat. Ein wesentlicher Teil der Regelungen bezieht sich auf die messtechnische Abgrenzung von Stromeigenverbrauch und an Dritte geleistete Strommengen. Grundsätzlich gilt: Verbräuche Dritter müssen für die Privilegierung bei Eigenerzeugung und netzseitigen Umlagen über geeichte Zähler erfasst und vom eigenen Stromverbrauch abgegrenzt werden.

Selbst wenn keine Eigenerzeugung betrieben werde, müsse zur Minderung der netzseitigen Umlagen oder der Konzessionsabgabe eine Drittmengenabgrenzung vollzogen werden. „Viele Unternehmen stehen derzeit vor dem Problem, dass sie die notwendigen Voraussetzungen gar nicht vorhalten“, weiß Oliver Staff, Co-Gründer der Energie-Admin AG, „denn im Prinzip muss nun jeder Getränkeautomat messtechnisch erfasst werden, den eine Fremdfirma innerhalb der Liegenschaft betreibt.“

Compliance-Prüfung dringend erforderlich

Nach Ansicht vieler Experten erfordere jede Energieversorgungsstruktur dringend einer Prüfung, insbesondere wenn diese seit vielen Jahren bestehe. „Der Gesetzgeber möchte die Basis der EEG-Zahler erweitern und schließt dazu kontinuierlich Datenlücken im Bereich von Eigenversorgungskonzepten“, beobachtet Sebastian Igel. Dabei geht es um eine flächendeckende Erfassung und der Überprüfung von Eigenversorgungskonstellationen, wobei die Stromeigenversorgung aus Anlagen, die bis August 2014 in Betrieb genommen wurden, in der Regel EEG-Umlage frei waren. „Jüngstes Beispiel hierfür ist die am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Regelung des Paragraphen 10a Stromsteuergesetz (StromStG), nach der das Hauptzollamt seine Erkenntnisse an andere Aufsichtsbehörden und ÜNB weiterreichen oder von dort anfordern kann“, warnt der Fachmann.

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