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Altersgrenze contra unbefristeter Arbeitsvertrag

Arbeitsrecht
Altersgrenze contra unbefristeter Arbeitsvertrag

Altersgrenze contra unbefristeter Arbeitsvertrag
Bild: sebra / Fotolia
Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam. Dies hat jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt.

In dem zu verhandelnden Fall klagte Arbeitnehmer gegen seine Arbeitgeberin, bei der er seit 1980 beschäftigt war. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Einstellungsmitteilung war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Kläger im August 2007. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten. Diese sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Zudem ist die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses keine einzelvertragliche Abmachung, die die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängt.
Michael Henn, Stuttgart
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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