Fallen Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, gilt es das eigene Unternehmen unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren. Egal ob per Telefon, E-Mail oder sogar SMS, bis spätestens zum offiziellen Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag muss eine Meldung bei den zuständigen Stellen im Unternehmen eingehen. So will es der Gesetzgeber in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Hier sind auch die Fristen für die Vorlage sogenannter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geregelt. Grundsätzlich muss diese vorgelegt werden, wenn ein Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage ausfällt. Arbeitgeber dürfen allerdings bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen, selbst wenn im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen bestehen.
Krankschreibung ist kein Beschäftigungsverbot
Klingen die Beschwerden ab, dürfen Arbeitnehmende grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie sich fit genug fühlen, um ihrer Beschäftigung nachzugehen. Eine Krankschreibung beinhaltet in der Regel kein Beschäftigungsverbot. Behandelnde Mediziner erklären lediglich eine momentane Arbeitsunfähigkeit und geben eine Prognose ab, wie die Erkrankung voraussichtlich verläuft. Trotzdem besteht die Fürsorgepflicht. Entsprechend muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass offiziell krankgeschriebene Teammitglieder wirklich einsatzfähig sind und sich oder andere nicht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gefährden, wenn sie vorzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Wankt ein Angestellter etwa unter dem Einfluss von Medikamenten in die Produktionshalle, kann das als untrügliches Zeichen gesehen werden, dass der Gabelstapler besser von den Kollegen gefahren werden sollte.
In der Praxis ist der Gesundheitszustand jedoch nicht immer so offensichtlich. Arbeitnehmende sind nicht dazu verpflichtet, das Unternehmen über ihre Diagnose oder über den Schweregrad ihrer Symptome zu informieren. Daher gilt: Lässt sich das Befinden nicht am äußeren Zustand festmachen, liegt die Verantwortung beim betroffenen Mitarbeiter. Das gilt auch in Sachen Informationsfluss. Wollen einzelne Teammitglieder trotz Krankschreibung zurück an den Schreibtisch, stehen sie in der Pflicht, der Personalabteilung oder einem direkten Vorgesetzten Bescheid zu geben. Um sogenannte Überzahlungen oder bei kleinen Unternehmen Ausgleichszahlungen zu vermeiden, muss zudem die Krankenkasse über die vorzeitige Rückkehr unterrichtet werden.
Und was ist mit Corona?
In den letzten zwei Jahren haben sich pandemiebedingt allerdings einige Sonderfälle ergeben. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese besagen beispielsweise, dass nur noch geimpfte, genesene oder getestete Arbeitnehmer den Betrieb betreten dürfen und diese 3G-Nachweise kontrolliert werden müssen. Ausnahmen bestehen für Fälle, in denen Arbeitnehmer zur Testung oder zur Impfung in den Betrieb kommen. Ferner muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, im Homeoffice zu arbeiten.
Besteht der konkrete Verdacht auf eine Corona-Infektion, kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht zu einem Test zwingen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei der Impfung: Eine Anweisung würde in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen. Ausnahmen gelten nur für spezielle Branchen, in denen höchste Sicherheitsvorkehrungen vorherrschen. In diesen Fällen ist das Vorgehen jedoch oftmals bereits im Arbeitsvertrag geregelt.
Bestätigt sich hingegen der Verdacht und ein Teammitglied ist erkrankt, muss das dem Arbeitgeber umgehend mitgeteilt werden. Zwar sind Arbeitnehmende regulär nicht gezwungen ihrem Unternehmen die Art einer Erkrankung mitzuteilen, bei einer Corona-Infektion ist das jedoch strittig. Aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht lässt sich herleiten, dass der Arbeitgeber nur entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergreifen kann, wenn das Unternehmen Kenntnis davon hat. Treten Arbeitnehmer hingegen ihren Dienst an, obwohl sie wissen, dass sie mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind, verletzen sie die arbeitsrechtliche Treuepflicht unstrittig. Das kann sowohl eine Abmahnung als unter besonders schwerwiegenden Umständen auch eine Kündigung nach sich ziehen.
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Sonderfall Corona
Treten Arbeitnehmer ihren Dienst an, obwohl sie wissen, dass sie mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind, verletzen sie die arbeitsrechtliche Treuepflicht unstrittig. Das kann eine Abmahnung als auch unter besonders schwerwiegenden Umständen eine Kündigung nach sich ziehen.
Über den Autor
Paul-Benjamin Gashon ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG. Die 2003 gegründete Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, München und Göttingen bietet vor allem mittelständischen Unternehmen Unterstützung, Beratung und Expertise bei zivil- und wirtschaftsrechtlichen Fragen. Um passende Lösungen für ihre Mandanten zu finden, kann das Team aus insgesamt 12 Anwälten und einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer auf juristisches Fachwissen aus verschiedensten Rechtsgebieten zurückgreifen.
Im Überblick
Darf man krank zur Arbeit kommen und wie verhält sich die Thematik während der Corona-Pandemie? Diese Fragen klärt dieser Beitrag.