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Kein Urlaub auf Vorrat

Arbeitsrecht
Kein Urlaub auf Vorrat

Kein Urlaub auf Vorrat
Bild: sebra / Fotolia
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz muss Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Was geschieht jedoch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer langwierigen Krankheit nicht in Anspruch nehmen kann? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht jüngst eine Entscheidung gefällt.

In dem zu verhandelnden Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen ein Unternehmen, bei dem er seit 1991 beschäftigt ist. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Aufgrund der langen Erkrankung forderte dieser jedoch 90 Arbeitstage Urlaub. Die Klage hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) – ebenso wie schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg.
Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund vorliegt. Zwar gilt eine längere Krankheit als ein solcher Grund; allerdings sind übertragene Urlaubsansprüche ebenfalls befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Der Senat hat die Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offen gelassen.
Autor: Dr. Michael Meyer,
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:
Dr. Michael Meyer
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Meyer Fachanwälte
Leiter des VdAA-Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung”
Frankfurter Straße 49
63263 Neu-Isenburg
Tel.: 06102/ 78 86 0
Fax: 06102/ 78 86 28
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