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Corporate social responsibility Directive

Einblick in die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Neue Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Neue Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Durch die Ende 2022 vom EU-Parlalemt verabschiedete Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen werden die bisherigen Verpflichtungen von Unternehmen zur nichtfinanziellen bzw. nachhaltigen Berichterstattung umfassend erweitert. Bild: Naiyana/stock.adobe.com
Am 16.12.2022 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – kurz „CSRD“) verabschiedet. Die CSRD ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

» Yannick Stahl, Rechtsanwalt bei GSK Stockmann

Im Dezember 2019 hat die Europäische Kommission mit dem sog. European Green Deal eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, „mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist.“ Im Rahmen des European Green Deal hat sich die Kommission verpflichtet, die bestehenden Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Bisher waren nach der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, kurz „NFRD“) in der EU rund 11.600 Unternehmen zur Berichterstattung über sog. nichtfinanzielle Informationen verpflichtet. Als Ergebnis ihrer Prüfung hat die Kommission im Frühjahr 2021 ihren Vorschlag für eine neue Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vorgelegt. Die CSRD sollte die NFRD überarbeiten, stärken und den Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichterstattung erweitern. Die Einführung der CSRD wird den bisherigen Anwendungsbereich der NFRD deutlich ausweiten. Schätzungen zufolge wird sich diese Zahl nach Einführung der CSRD von den genannten 11.600 auf rund 50.000 berichtspflichtige Unternehmen in der EU erhöhen. Rund 15.000 davon befinden sich in Deutschland.

Die CSRD soll dabei im Rahmen eines Stufenmodells eingeführt werden:

1. (Große, kapitalmarktorientierte) Unternehmen, die bereits dem Anwendungsbereich der NFRD unterliegen, sind nach der CSRD verpflichtet, erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 Bericht zu erstatten.

2. Sonstige große Unternehmen, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Non-Financial Reporting Directive gefallen, nun aber nach CSRD meldepflichtig sind, müssen erstmals im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichten.

3. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine, nicht komplexe Kreditinstitute und bestimmte Versicherungsunternehmen müssen erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichten, wobei sich diese bis 2028 auf eine Opt-Out-Möglichkeit berufen können.

Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind, sollten überdies beachten, dass sie aufgrund eines Gleichlaufs der CSRD und der Taxonomie-Verordnung auch nach letzterer zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden.

Inhalt und Umfang der Berichterstattung

Betroffene Unternehmen haben im Lagebericht Angaben zu machen, „die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.“ Im Einzelnen ist Bericht zu erstatten über das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens nebst Angaben zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken oder die Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten. Dabei müssen Unternehmen gesetzte Nachhaltigkeitsziele benennen und die Fortschritte beschreiben, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele gemacht hat. Auch haben Unternehmen darzustellen, wie sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung im Einklang stehen und mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind.

Sachverhalte sind im Rahmen der CSRD-Berichterstattung dann berichtspflichtig, wenn sie entweder für die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt oder für die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen relevant sind. Im Vergleich zur bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung, bei der stets beide Arten der genannten Auswirkung vorliegen mussten, wird der Umfang berichtspflichtiger Sachverhalte damit deutlich erweitert. Diese inhaltliche Ausweitung der Anforderungen an die Berichterstattung bezeichnet der Europäische Gesetzgeber als „doppelte Wesentlichkeit“, da bereits jeder der beiden vorgenannten Aspekte für sich eine Berichtspflicht auslöst.

Die Form der Berichterstattung wird verpflichtend auf Grundlage neuer einheitlicher European Sustainability Reporting Standards zu erstellen sein, die von der Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung für allgemeine Berichterstattung sowie für die Teilbereiche Environment, Social und Governance erstellt und anschließend als Delegierte Rechtsakte von der Kommission verabschiedet werden.

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