Nach der zu dieser Entscheidung gleichnamigen Pressemitteilung Nr. 48/17 sieht das Bundesarbeitsgericht eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sprich im Arbeitsvertrag.
Wird danach „die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.“
Grundgesetz schließt unangemessene Verlängerung aus
Auch dann, wenn die arbeitsvertragliche Regelung hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich stellt, ist bei „einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt.“
Diese unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers wurde im entschiedenen Fall durch das Bundesarbeitsgericht bejaht, da der in der gegenüber der gesetzlichen Frist arbeitsvertraglich verlängerten Kündigungsfrist zu sehende Nachteil nicht durch einen gleichzeitig gewährten Vorteil aufgewogen wurde.
Vorrang von gesetzlichen gegenüber betrieblichen Regelungen
In der Regel durch den Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsverträge begründen fast immer Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort geregelte Abweichungen gegenüber der gesetzlichen Regelung sind fast ausnahmslos unzulässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher bei der Abfassung von Arbeitsverträgen auf Seiten des Arbeitgebers äußerste Sorgfalt geboten. Unsicherheiten oder für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen gehen immer zu Lasten des Arbeitgebers.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.