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Stolpersteine im Urlaubsrecht

Bundesurlaubsgesetz
Stolpersteine im Urlaubsrecht

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Allerdings hält das Urlaubsrecht für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zahlreiche Stolpersteine bereit. DoKann ein Arbeitgeber wegen der aktuellen Hochwassersituation Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen?

Der Urlaub des Arbeitnehmers wird vom Arbeitgeber erteilt, das heißt, der Arbeitgeber bestimmt auch den Zeitpunkt des Urlaubs. Hat dieser den Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, so ist er hieran gebunden. Es besteht kein gesetzliches Recht des Arbeitgebers, den erteilten Urlaub vor Antritt zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen. Auch kann sich der Arbeitgeber den Widerruf wirksam nicht vorbehalten.

Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn ein nicht vorhersehbarer Notfall vorliegt und es keinen anderen Ausweg gibt. „Das kann etwa der Fall sein, wenn der Betrieb wegen Hochwassers existentiell gefährdet wird“, sagt der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen.
Allerdings sei der Arbeitnehmer zumindest im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht verpflichtet, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, selbst dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthalte, betont Franzen, der auch Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. ist.
Im Rahmen der Urlaubsgewährung muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Der Arbeitnehmer sollte sein Urlaubsverlangen so rechtzeitig stellen, dass der Arbeitgeber eine verlässliche Urlaubsplanung durchführen kann. Andernfalls muss der Arbeitnehmer mit der Ablehnung seines Urlaubswunsches rechnen.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist von dem Arbeitgeber so bald wie möglich zeitlich festzulegen. Der Arbeitgeber darf nur aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen den Urlaub auf einen anderen als den vom Arbeitnehmer genannten Termin festlegen oder von seinem Recht Gebrauch machen, die zeitliche Festlegung des Urlaubs ganz oder teilweise zu verweigern. So können dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nur dringende betriebliche Belange oder kollidierende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Als dringende betriebliche Belange kommen personelle Engpässe in Saison- und Kampagnezeiten, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Abschluss- und Inventurarbeiten sowie rechtswirksam eingeführte Betriebsferien in Betracht.
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen, wenn diese unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben. Dabei wird der Begriff „soziale Gesichtspunkte“ sehr weit verstanden Es kommen Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht, der Gesundheitszustand, Urlaub anderer Familienangehöriger, bestehendes Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit und die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren in Betracht. Danach werden beispielsweise grundsätzlich zunächst die Wünsche der Arbeitnehmer vorrangig berücksichtigt, die schulpflichtige Kinder haben. Allerdings müssen deren Wünsche ggf. dann zurücktreten, wenn sie in den Vorjahren immer bevorzugt behandelt wurden.
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaubs hinausgeht, tilgt die Urlaubsgewährung zunächst den gesetzlichen und erst nach dessen Erfüllung dann den vertraglichen Urlaubsanspruch.
Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden oder erteilt der Arbeitgeber gar keinen Urlaub, dann sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub auf gar keinen Fall eigenmächtig antreten. Denn dann droht der Ausspruch einer Kündigung, möglicherweise sogar einer außerordentlichen. Der Arbeitnehmer muss vielmehr noch vor Urlaubsbeginn das zuständige Arbeitsgericht einschalten und auf Urlaubserteilung klagen. In Eilfällen kann er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen.
Wird der Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig krank, werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Urlaub wird kraft Gesetzes unterbrochen. Während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung.
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