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Insolvenzanfechtung: So schützen sich Unternehmen wirkunsvoll

Insolvenzanfechtung
Wenn die eigene Leistung plötzlich nichts mehr wert sein soll

Wenn die eigene Leistung plötzlich nichts mehr wert sein soll
Sollte ungeachtet aller Vorsichtsmaßnahmen doch ein Forderungsschreiben des Insolvenzverwalters eingehen, gilt es, kühlen Kopf zu bewahren. Bild: Sirichai/stock.adobe.com
Bekommt ein gesundes Unternehmen Post vom Insolvenzverwalter, ist der Inhalt selten erfreulich. Dieser fordert meistens die Rückzahlung von Geldern, die das Unternehmen von einem Kunden bekommen hat – und zwar für mangelfreie Lieferungen oder Leistungen. Der Ärger ist groß. Im Vorteil ist dann, wer seine Handlungsmöglichkeiten kennt.

Dr. Christoph Bentele, LL.M.
Rechtsanwalt bei Grub Bahmann Rechtsanwälte in Ludwigsburg

Kurz vor einer Insolvenz versuchen kriselnde Unternehmen häufig, noch zu retten, was zu retten ist. Damit ist nicht zwangsläufig gemeint, dass Gelder an nahestehende Dritte verschoben oder auf andere Weise dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden. Vielmehr werden nicht selten offene Forderungen von Lieferanten bedient, um den Geschäftsbetrieb am Leben zu erhalten. Sind nicht genug liquide Mittel vorhanden, um alle offenen Rechnungen zu bedienen, dann führt ein solches Zahlungsverhalten zwangsläufig zur Benachteiligung der anderen Gläubiger.

Vermögensverschiebungen rückgängig machen

Das Insolvenzverfahren verfolgt den Zweck, alle Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Bevor das Schuldnervermögen aber verteilt wird, hat der Insolvenzverwalter alles zu tun, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Genau hier setzt das Anfechtungsrecht an: Vermögensverschiebungen, die zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden und müssen rückabgewickelt werden. Besonders ärgerlich für den Anfechtungsgegner ist dann, dass er mangelfrei geliefert oder geleistet hat, seine Vergütung aber nicht behalten darf. Den Ausfall kann er dann zwar zur Insolvenzmasse anmelden, wird aber nur einen Bruchteil davon zurückbekommen: Die durchschnittliche Insolvenzquote beträgt gerade einmal 5 %.

Prävention ist möglich

Was also tun? Am besten ist es natürlich, wenn Geschäftsbeziehungen so gestaltet und gelebt werden, dass eine Anfechtung gar nicht erst vorkommt. Wichtig ist dabei zunächst, auf Alarmzeichen beim Geschäftspartner zu achten: Zahlt dieser schleppend, unvollständig oder gar nicht, platzen Schecks oder werden Stundungsanfragen gestellt, dann liegt der Schluss nahe, dass er sich in einer Krise befindet. Stellt man eine solche Krise fest, dann muss sichergestellt werden, dass noch eingehende Zahlungen zuallererst auf künftige und dann auf die jüngsten Forderungen angerechnet werden. Denn dann kann man dem Insolvenzverwalter das sogenannte Bargeschäftsprivileg entgegenhalten, das Zahlungen anfechtungsfest macht, wenn Leistung und Gegenleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Es ist zudem förderlich, frühzeitig Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen und eine schriftlich dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Dies ist jedenfalls besser, als unstete Teilzahlungen hinzunehmen. Ganz wichtig: Die Ratenzahlungsvereinbarung muss für den Kunden auch erfüllbar sein, denn eine geplatzte Ratenvereinbarung ist ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und hilft dem Insolvenzverwalter bei der Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche enorm.

Vorsicht bei der Kommunikation

Im Insolvenzfall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat also auch Einblick in die gesamte geschäftliche Korrespondenz des insolventen Unternehmens und wird diese nutzen, um Anfechtungsansprüche zu ermitteln. Daher ist bei der Kommunikation mit dem Schuldner Vorsicht geboten. Auf keinen Fall darf sich aus der Korrespondenz ergeben, dass der Anfechtungsgegner über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden Bescheid wusste oder zumindest wissen musste. Es sind also – nach Möglichkeit – Mahnungen, Klagedrohungen und Äußerungen zum Zahlungsverhalten des Kunden zu vermeiden, die dort dokumentiert werden. Dies mag im Einzelfall schwer praktizierbar sein. Man sollte aber stets im Hinterkopf haben, dass ein künftiger Insolvenzverwalter jedwede entsprechende Äußerung gegen den Anfechtungsgegner verwenden wird.

Anfechtungsforderungen nicht voreilig akzeptieren

Falls ungeachtet aller Vorsichtsmaßnahmen doch ein Forderungsschreiben des Insolvenzverwalters eingeht, gilt es, kühlen Kopf zu bewahren. Auf keinen Fall sollte die Forderung einfach überwiesen werden. Viele Anfechtungsschreiben haben eines gemeinsam: Seitenweise werden Gerichtsurteile mit Standardtextbausteinen so kombiniert, dass der Eindruck entsteht, genau der konkrete Fall sei schon oft von Gerichten zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden worden. Dem ist aber nicht so. Jeder Fall ist anders und jeder Fall muss für sich genommen vor einem Gericht verhandelt und entschieden werden.

Man muss sich bei der Lektüre eines solchen Forderungsschreibens stets klarmachen, dass Insolvenzverwaltung – gerade bei größeren Unternehmen – ein Massengeschäft ist, bei dem eine Vielzahl von Sachbearbeitern dem Insolvenzverwalter zuarbeitet. Insofern verwundert es nicht, dass Ansprüche ins Blaue hinein und oft überhöht geltend gemacht werden.

Im Zweifel die Klage abwarten

Ebenso in der Natur der Sache liegt es, dass die Insolvenzverwalter nicht zwangsläufig Interesse an einer Klage haben. Vielmehr ist es gerade am Ende eines Verfahrens für die Verwalter höchst lästig, sich noch ein langwieriges Gerichtsverfahren aufzubürden. Gerade dann besteht eine gute Chance, einen wirtschaftlich vernünftigen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. Ein fachkundiger Berater weiß an dieser Stelle, wo die wunden Punkte sind, die dem Insolvenzverwalter weh tun und wird diese in Vergleichsverhandlungen anführen.

Da die Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung höchst uneinheitlich und einem steten Wandel unterworfen ist, kann es sich in manchen Fällen anbieten, einfach abzuwarten und es auf einen Prozess ankommen zu lassen. Es ist – gerade bei kleineren Beträgen – schon passiert, dass es der Insolvenzverwalter einfach bei dem Forderungsschreiben belässt und die Forderung nicht gerichtlich geltend macht.

Kommt es aber doch zu einem Gerichtsverfahren, ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, alle anspruchsbegründenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Auch deshalb kann eine gerichtliche Klärung durchaus Aussicht auf einen Erfolg des Anfechtungsgegners haben.

Kontakt:

Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Rechtsanwälte und Notare

Solitudestraße 20

71638 Ludwigsburg

Tel. +49 7141 9630–0

www.grub-lb.de


Anfechtungsforderungen sind oft überhöht und zu pauschal begründet. Eine sorgfältige Prüfung lohnt sich deshalb oft. Bild: Ha Ko/stock.adobe.com

Insolvenzanfechtung in Kürze

Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen eines Schuldners an einen Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen. Unternehmen können diese finanziellen Risiken präventiv minimieren und sollten ihre Handlungsmöglichkeiten kennen, wenn Post vom Insolvenzverwalter kommt. Auf keinen Fall sollte die Forderung einfach überwiesen werden. Vielmehr kann mit fachkundiger Unterstützung versucht werden, die Forderung abzuwehren oder im Rahmen eines Vergleichs zu vermindern.

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