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Zollrechtlich besser positionieren

Der Status „Ermächtigter Ausführer“ begünstigt die Abwicklung von Exporten
Zollrechtlich besser positionieren

Wer Waren in Länder exportiert, die dem Präferenzabkommen angehören, bezahlt keine oder minimierte Zölle bei der Einfuhr. Jedoch sind für jede einzelne Sendung Präferenznachweise nötig, die nur das zuständige Binnenzollamt ausstellen darf. Der Status „Ermächtigter Ausführer“ vereinfacht und beschleunigt die Abwicklung der Exporte deutlich.

Besonders attraktiv ist der Status „Ermächtigter Ausführer“ für Unternehmen, die häufig Exporte im Rahmen des Präferenzabkommens durchführen: Durch ihn reduzieren sie langfristig den eigenen Verwaltungsaufwand. Außerdem können sie so Kunden in den entsprechenden Ländern – zusätzlich zu dem zollfreien oder zollermäßigten Einführen ihrer Produkte – noch schneller beliefern.

Das Präferenzabkommen ist ein Handelsabkommen, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und anderen Ländern abgeschlossen wurde. Es regelt die Vorzugsbehandlung (Präferenz) beim Warenverkehr ausgewählter Produkte oder Komponenten, die sich mittels detaillierter Ursprungsnachweise als Erzeugnisse aus bestimmten Ländern ausweisen lassen und festgelegte Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Beim Export sind dem Empfangsland für diese Waren stets Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED) vorzulegen, sobald der Warenwert 6000 Euro überschreitet. Die Zollverwaltung stellt die entsprechenden Dokumente aus. Nur für Kleinsendungen unterhalb dieser Wertgrenze können Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung Ursprungserklärungen abgeben, um Präferenzen zu erhalten. Da die 6000-Euro-Marke meist schnell erreicht ist, ist der behördliche Aufwand so gut wie unvermeidbar. Nur Ermächtigte Ausführer profitieren von einer enormen Vereinfachung in Bezug auf die Ausstellung von präferenziellen Exportpapieren. Sie sind berechtigt,
  • präferenzrechtliche Ursprungserklärungen auf Handelsdokumenten ohne wertmäßige Beschränkung eigenverantwortlich auszustellen. Das heißt, die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED entfällt und somit auch der Weg über das Binnenzollamt.
  • bei Exporten in die Türkei für ihre Waren vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, sofern sich diese im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Nachweis der Freiverkehrseigenschaft).
Um als Ermächtigter Ausführer die Exportvorteile nutzen zu können, müssen Unternehmen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Diesem beizufügen sind ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung sowie eine innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO). Die Bewilligung durch das Zollamt ist zeitlich unbegrenzt gültig und gilt für alle Länder, die das Unternehmen als Handelspartner im Sinne des Präferenzabkommens angegeben hat. Eine bestehende Bewilligung lässt sich durch schriftlichen Antrag jederzeit auf neue oder bisher nicht belieferte Präferenzländer ausdehnen. Noch vor der Beantragung des Status sollten sich Unternehmen mit kompetenten Ansprechpartnern in Verbindung setzen, um betriebliche Abläufe und deren eventuelle Umstrukturierung zu besprechen.
Ermächtigter Ausführer können Unternehmen schon seit längerem werden. Oft schrecken sie jedoch vor der komplexen Dokumentation ihrer Strukturen und Abläufe in der AuO zurück oder es fehlt einfach das Wissen über die Vorteile des Status. Hilfestellung bieten alle zuständigen Zollämter oder die IHK. Auch BEO-Consult berät seine Kunden und beantragt den Ermächtigter-Ausführer-Status für sie. Das bedeutet: Der Dienstleister kümmert sich auf Wunsch auch um die komplette Erstellung der AuO und steht bei weiteren Prozessen beratend zur Seite.
Den rechtlichen Vorteilen steht die klar definierte Pflicht gegenüber, eine innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung zu erstellen. In dieser geben Unternehmen Auskünfte über Betriebsabläufe, Dokumentationen und betriebliche Kontrollen der Ursprungs- und Freiverkehrseigenschaften ihrer Ausfuhrwaren, über die Verantwortlichkeiten von Abteilungen und Mitarbeitern sowie über die Maßnahmen, mit denen der für das Präferenzrecht erforderliche interne Informationsaustausch sichergestellt wird. Ein besonderer Schwerpunkt der AuO ist die Präferenzkalkulation. Es muss klar definiert werden, wie diese durchgeführt wird und wie Lieferantenerklärungen kontrolliert oder angefordert werden. Die AuO fällt für jedes Unternehmen individuell aus, weshalb keine Musterformulare existieren. Mit ihrer Hilfe schließen Unternehmen die Fehlverwendung von Präferenznachweisen aus. Denn sie müssen Buchhaltungsunterlagen und Belege innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit aufbewahren, so dass sie der Zollbehörde jederzeit den Nachweis vorlegen können, dass ein Erzeugnis eine Ursprungs-/Freiverkehrsware ist und damit präferenzberechtigt in das Bestimmungsland eingeführt werden darf. Später wird die AuO Bestandteil der Bewilligung. Dann legt sie die Abläufe, Verfahrensweisen und Verantwortlichkeiten unter präferenzrechtlichen Aspekten als verbindliche Vorgabe an die Mitarbeiter des Unternehmens fest.
Für den Export nach Südkorea gilt eine Sonderregelung, welche die Verfahrensbeantragung zur Erlangung des Status „Ermächtigter Ausführer“ zwingend notwendig macht: Im Präferenzabkommen zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung mehr vorgesehen. Hier gilt als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung. Das heißt, nur noch Ermächtigte Ausführer können Präferenzen für Sendungen ab 6000 Euro geltend machen. Daher nimmt die Bedeutung dieses präferenziellen Titels zu.
Clemens Sexauer Geschäftsführer BEO-Consult GmbH, Endingen bei Freiburg
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