Am 21. April 2009 befasste sich das Bundesarbeitsgericht erstmals mit der Frage, ob eine Arbeitnehmerin mit zwei im Abstand von zwei Jahren geborenen Kindern jede einzelne dreijährige Elternzeit komplett ausschöpfen kann. Die klagende Reiseverkehrskauffrau wollte die erste Elternzeit abbrechen und den nicht verbrauchten Teil auf einen späteren Zeitraum verschieben. Das BAG musste klären, ob der Arbeitgeber seine Zustimmung hierzu verweigern durfte. Es entschied, dass Arbeitgeber bei ihrer Entscheidung „billiges Ermessen“ wahren müssen; das bedeutet vor allem, dass sie das Elterninteresse angemessen berücksichtigen müssen. Faktisch dürfen sie künftig nur aus besonders wichtigen betrieblichen Gründen das Übertragen der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt ablehnen, etwa wenn der Mitarbeiter nicht mehr länger durch eine befristete Teilzeitkraft vertreten werden kann.
BAG, 9 AZR 391/08
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