Wer mit einem Firmenfahrzeug einen Unfall verursacht, muss grundsätzlich mit einer Abmahnung rechnen, wenn die Frage von Schuld, Mitschuld oder Unschuld nicht eindeutig geklärt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Gabelstaplerfahrer auf dem Firmengelände ein Geländer touchiert und beschädigt und wurde daraufhin abgemahnt. Da er den Vorwurf zu schnellen Fahrens und die Abmahnung nicht akzeptieren wollte, klagte er. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitnehmer, der mit einem Firmenfahrzeug einen Unfall verursache und Schaden anrichte, generell eine Abmahnung in Kauf nehmen müsse. Entscheidend sei, dass er Eigentum seines Arbeitgebers beschädigt habe. (Landesarbeitsgericht Mainz, Az.: 7 Sa 1201/03)
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