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Bundestag beschließt Rückkehr zum alten System

Umkehr der Umsatzsteuerschuld für Metallerzeugnisse
Bundestag beschließt Rückkehr zum alten System

Bundestag beschließt Rückkehr zum alten System
Für zahlreiche Produkte aus der metallverarbeitenden Industrie soll das so genannte Reverse-Charge-Verfahren wieder abgeschafft werden. Bild: Isabellenhütte Heusler
Bei der Lieferung von vielen Eisen- und Stahlerzeugnissen musste seit dem 1. Oktober 2014 der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Rechnungen mussten dafür auf Netto-Rechnungen umgestellt werden. Jetzt rudert der Bundestag bei den meisten Eisen- und Stahlerzeugnissen wieder zurück.

Quelle: Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.

Anfang Dezember hat der Bundestag dem Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Anpassung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Der Bundesrat soll am 19. Dezember zustimmen. Damit werden weitreichende Änderungen, die erst seit dem 1. Oktober gelten, zum großen Teil wieder zurückgenommen.
Viele Stahl und Metall verarbeitende Betriebe mussten sich in diesem Jahr auf eine Neuerung beim Stellen und bei der Eingangsprüfung von Rechnungen einrichten. Denn seit dem 1. Oktober 2014 durften bei der Lieferung von zahlreichen Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Aluminium nur noch Nettobeträge ausgewiesen werden. Bis zum 30. September galt das bekannte Regelverfahren der Umsatzbesteuerung: Der Lieferant fakturierte mit Umsatzsteuer und führte diese an das Finanzamt ab. Der Leistungsempfänger konnte die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Seit dem 1. Oktober 2014 galt: Bei der Lieferung von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Roheisen oder Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen und vielen weiteren Erzeugnissen aus anderen Metallen schuldete der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Der Lieferant durfte dann nur noch Nettorechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Die Umsatzsteuer wurde vom Leistungsempfänger selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Er musste dazu den Umsatz in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung angeben und versteuern. Gleichzeitig konnte er die Vorsteuer aus dieser Leistung abziehen, ohne dass dafür die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein muss (Reverse-Charge-Verfahren). Eine Übergangsreglung bis zum 31. Dezember 2014 sah vor, dass eine Abrechnung nach dem ursprünglichen System unbeanstandet bleibt. Jetzt soll dieses Reverse-Charge-Verfahren wieder gekippt werden, sodass für viele Produkte wieder die alte Rechtslage gilt. •
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