Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter keine Tätigkeit mit geringeren Anforderungen zuweisen, die normalerweise niedriger bezahlt wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz. Das gilt nach Ansicht des Gerichts selbst dann, wenn der Chef seinem Mitarbeiter weiter den bisherigen höheren Lohn zahlt. Eine solche Versetzung sei allenfalls durch eine Änderungskündigung zulässig, so die Richter. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers statt. Der Mann war als Monteur tätig und in einen schlechter bezahlten Bereich versetzt worden. Der Kläger behielt jedoch seine bisherige Vergütungsgruppe. Das LAG befand, der Chef müsse dazu das bisherige Arbeitsverhältnis kündigen und dem Mitarbeiter zugleich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der geänderten Beschäftigung anbieten. Allerdings müsse dies aus betrieblichen Gründen notwendig sein.
(LAG Mainz, 11 Sa 43/07).
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