Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bonus, auch wenn für das betreffende Jahr keine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Der Arbeitgeber könne sich nicht aus seiner Pflicht stehlen, indem er einfach keine solche Vereinbarung abschließe, hieß es. Der Arbeitnehmer kann somit Schadenersatz verlangen. Allerdings dürfe das jeweilige Arbeitsgericht die Höhe des Schadens nicht einfach nach der Bonuszahlung des Vorjahres festlegen. Es gelte, den tatsächlich entstandenen Schaden für den Arbeitnehmer zu ermitteln. Im konkreten Fall hatte ein leitender Mitarbeiter auf die Zahlung eines anteiligen Bonusses für die Monate Januar bis März 2006 geklagt, nachdem das Unternehmen ihm das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006 gekündigt hatte und eine Zielvereinbarung für 2006 nicht getroffen worden war.
(BAG10, AZR 97/07)
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