Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen während dieser Zeit auch nicht in einem Nebenjob tätig sein. Sonst ist sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das hat nach Zeitungsberichten dieser Tage das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem Urteil festgestellt. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn der Nebenjob die für den Hauptberuf erforderliche Genesung nachweislich behindere, also wenn Nebentätigkeit und Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis praktisch deckungsgleich seien, so die Richter.
In dem Fall wurde einem Straßenarbeiter fristlos gekündigt, als er – trotz Abmahnung – wiederholt Gartenarbeiten erledigte, während er krank geschrieben war. (Landesarbeitsgericht
Nürnberg, Az.: SA 116/04)
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