Werden Arbeitnehmer wegen der Insolvenz ihres Betriebes rechtswirksam gekündigt, haben sie später keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der Betrieb doch noch übernommen und weitergeführt wird. Zwar seien Kündigungen wegen eines Betriebsübergangs gemäß Paragraph 613a Abs. 1 und 4 BGB unwirksam, erklärten die Richter. Dies sei jedoch nicht auf Fälle zu übertragen, in denen es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang komme. Während eines Insolvenzverfahrens überwiege das Interesse an einer schnellen und rechtssicheren Abwicklung, so dass aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten sei.
(Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az.: 8 AZR 198/03)
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