Schlechte Arbeitsmoral kann einem den Job kosten. Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. hatte die betriebsbedingte Kündigung eines Lageristen bestätigt, der sich geweigert hatte, auch Aushilfsdienste zu übernehmen. Das Gericht stellte hierzu fest: Der Arbeitgeber darf im Kleinbetrieb neben sozialen Gesichtspunkten auch die schlechte Arbeitsmoral des Mitarbeiters bei der Kündigungsauswahl berücksichtigen. Der Betroffene war der Auffassung, dass die Kündigung sittenwidrig sei, weil er schon länger im Betrieb sei als seine Kollegen. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Dennoch darf der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht völlig außer Acht lassen. Die längere Betriebszugehörigkeit des Lageristen stand nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall einer Kündigung jedoch nicht entgegen.
Aktenzeichen: 9 Ca 2183/04, ArbG Frankfurt/M.,
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