Wer betrunken zur Arbeit erscheint, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Allenfalls bei einer krankhaften Alkoholabhängigkeit könne die Kündigung aus sozialen Gründen nicht gerechtfertigt sein, urteilten die Richter. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigungsschutzklage eines Monteurs abgewiesen, der unter anderem für die Wartung und Reinigung von Tankanlagen zuständig war. Nachdem er trotz Abmahnung mehrmals volltrunken zur Arbeit erschienen war, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Das Gericht verwies darauf, dass es dem Arbeitgeber angesichts der gefährlichen Arbeit des Klägers nicht mehr zuzumuten gewesen sei, ihn länger zu beschäftigen. Das diene auch dem Schutz der Kollegen. (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 240/04)
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