Arbeitsschutz | Für Industriebetriebe ergeben sich dieses Jahr wesentliche Änderungen rund um den Arbeitsschutz und die Sicherheit von Betriebsmitteln und Anlagen. Die überarbeitete Betriebssicherheitsverordnung soll mehr Klarheit bieten.
Wilmar Hey Leiter Produktmanagement bei der Dekra
Im Januar 2015 hat die Bundesregierung der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und der Änderung der Gefahrstoffverordnung zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Der Arbeitgeber ist jetzt unmittelbar verantwortlich für die Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln, Aufzügen, Druckanlagen und die Einhaltung der Prüfpflichten. Die Betriebssicherheitsverordnung betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist jedoch deutlich weiter gefasst als bisher. Wer eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet, ist dem Arbeitgeber gleichgestellt. Auch dann, wenn er keine Beschäftigten hat. Deshalb empfiehlt es sich, dass sich Industriebetriebe durch Sachverständige unterstützen lassen. Das gilt vor allem bei der notwendigen Gefährdungsbeurteilung der Anlagen und der Ermittlung der Prüffristen.
Die Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Dazu ist ein Fachmann mit speziellen Kenntnissen des neuen Gefahrstoffrechts nötig. Die Prüfpflichten von Anlagen mit Explosionsgefährdung sind nach wie vor in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Änderungen ergeben sich erkennbar bei den Aufzügen. Die Anforderungen an die Instandhaltung und die Prüfung werden nunmehr allgemein erhöht. Zukünftig muss in der Aufzugkabine der Monat und das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung in der Regel durch eine Prüfplakette dauerhaft gekennzeichnet sein. Bislang waren die Marken der Prüfhäuser keine Prüfsiegel, sondern sollten den Betreiber lediglich an den nächsten Prüftermin erinnern. •
Auf einen Blick
Die Struktur der neuen Betriebssicherheitsverordnung orientiert sich an den europäischen Vorschriften. Daher muss auch die Dokumentation im Betrieb neu strukturiert werden:
- Erleichtert wird die Dokumentation dadurch, dass alle Dokumente künftig auch rein elektronisch archiviert werden dürfen.
- Auf unfallträchtige Situationen wie Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Störungen und Manipulationen wird nun gezielt eingegangen.
- Die Verordnung enthält konkrete Vorgaben, wie sich ergonomische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz reduzieren lassen.
- Die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druckgeräte oder Ex-Anlagen müssen neue Anforderungen an die Betriebserlaubnis und die vorgeschriebenen Prüfungen beachten.
- Verstöße gegen die Prüf- und Sorgfaltspflichten der Betriebssicherheitsverordnung gelten künftig als Ordnungswidrigkeiten und können strafrechtlich verfolgt werden. •
Weitere Infos unter: https://youtu.be/IWW4Q0a5N74
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