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Aufzugwartung:Notrufsystem ist häufiges Thema

Aufzugswartung
Notrufsystem ist häufiges Thema

Ein Aufzug muss einfach laufen. Hierzu verhilft der Serviceverkäufer, der den Serviceumfang für jede Anlage genau festlegt. So bezahlt der Betreiber nur das, was er wirklich braucht.

Oliver Züchner
Journalist in Hannover

Wenn es an Silvester in Deutschland knallt und zischt, dann mit Ware von Weco. In Eitorf bei Bonn und an zwei weiteren Standorten fertigt der Mittelständler mit 460 Beschäftigten Unterhaltungspyrotechnik. Insgesamt drei Aufzüge betreibt das Unternehmen am Stammsitz: einen Lastenaufzug in einem ehemaligen, jetzt als Wohngebäude genutzten Lager, einen Aufzug im Verwaltungsgebäude und einen dritten Aufzug im neuen Ausstellungsgebäude nebenan.

Drei Aufzüge, die nicht in die Produktion einbezogen sind: für Georg Prümm ein kleiner Posten. Dennoch, oder gerade deshalb, sollen die Anlagen einfach laufen. „Ich will meine Ruhe haben“, sagt der Einkaufsleiter, der um die rechtlichen Implikationen weiß. Denn als Aufzugsbetreiber steht das Unternehmen in der Pflicht – und bewegt sich in einem komplizierten Rechtsrahmen. So sollte das beauftragte Wartungsunternehmen nach DIN EN 13015 zertifiziert sein. Der Aufzug wiederum muss auf dem Stand der Technik sein, wie er durch die Normenreihe DIN EN 81 definiert wird. Das fordert die 2015 verschärfte Betriebssicherheitsverord- nung (BetrSichV).

Der Aufzugbetreiber gilt seither im Prinzip als Arbeitgeber: Er hat sicherzustellen, dass der Nutzer (Arbeitnehmer) den Aufzug (Arbeitsmittel) jederzeit einwandfrei und auf dem Stand der Technik nutzen kann. Andernfalls riskiert er nach dem Arbeitsschutzgesetz ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren bei fehlender oder unzureichender Wartung, aber auch bei verschleppten Modernisierungen. Ob der Stand der Technik eingehalten wird und die Anlage in gutem Zustand ist, kontrollieren Prüfer von Dekra und TÜV bei den jährlich abwechselnden Haupt- und Zwischenprüfungen. Zudem sind Betreiber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) vornehmen zu lassen. Sie sollte alle zwei Jahre zumindest erwogen werden, um Abweichungen zwischen Ist- und Soll-Zustand zu erkennen.

Die Inaugenscheinnahme

Eine dritte Kontrollstufe ist die Inaugenscheinnahme, bei der Aufzüge mit allen Sinnen (Sehen, Hören, Fühlen) in den für jeden zugänglichen Bereichen geprüft werden. Ist der Handlauf richtig befestigt? Gibt es ungewöhnliche Geräusche? Ist überhaupt etwas zu bemerken, das dem sicheren Betrieb im Wege stehen könnte? Teile dieser Aufgaben, die im Prinzip einmal wöchentlich erledigt werden sollten, können Fernüberwachungssysteme übernehmen, wie die Kontrolle des bündigen Halts. Anderes erfordert eine manuelle Kontrolle, die der Betreiber selbst vornehmen oder an ein Wartungsunternehmen delegieren kann.

Der Abriss zeigt: Betreiber sollten ihr Wartungsunternehmen sorgfältig auswählen. Einkaufsleiter Prümm: „Da muss ein echtes Interesse bestehen, dem Kunden eine maßgeschneiderte Wartung anzubieten.“ Das beginnt schon bei den Wartungsintervallen, die von Einsatzort und Nutzungsweise abhängen. Weniger als viermal jährlich sollte eine Anlage nur in Ausnahmefällen inspiziert werden. Bei starker Belastung kann eine monatliche Wartung empfehlenswert sein. Um das alles festzulegen, braucht es gute Beratung.

Entsprechend differenziert sind die Angebote der Wartungsunternehmen, allen voran der Aufzughersteller. Konnte man früher mehr oder weniger nur zwischen Vollwartung und Funktionswartung wählen, bei der jeder Austausch und Störungseinsatz kostet, können Kunden heute mit Hilfe des Serviceverkäufers den Serviceumfang für jede Anlage genau festlegen.„Der Kunde bezahlt nur das, was er braucht“, sagt der Kölner Vertriebler Dirk Gottwald von Kone. So kann der Betreiber bestimmen, ob er eine Verfügbarkeitsgarantie benötigt – was in der Produktion sinnvoll ist – und wie lang die Reaktionszeit bei Störungen ausfallen darf. Auch können Störungen und Reparaturen komplett abgedeckt oder ausgeschlossen oder in bestimmter Anzahl oder Höhe mit abgedeckt werden. Dazu kommen weitere Optionen wie ein Reinigungsservice oder die Übernahme der Organisation der jährlichen Kontrollen durch Dekra oder TÜV.

„Die Vertragsgestaltung hängt nicht nur von Zahl, Alter und Einsatz der Anlagen ab, sondern auch vom Budget des Kunden und seiner Handhabung“, sagt der Servicevertriebler, der immer mit Tablet unterwes ist. „Wir werden bei der Beratung von einer speziellen Software unterstützt, die Preise gleich mitliefert“, sagt er.

Notruf und Notfallplan

Häufiges Thema bei den Kunden ist das Notrufsystem. Denn sicherer Betrieb bedeutet, bei Personeneinschluss schnell von der Kabine aus Hilfe anfordern zu können. Meist lassen Betreiber ihre Anlagen daher an eine Notrufzentrale anschließen, was aber nicht Pflicht ist. „Garantiert der Betreiber, dass auf einen Notruf aus der Kabine in angemessener Zeit reagiert wird, darf er die Notrufabwicklung selbst übernehmen. Die organisatorischen Voraussetzungen sollten aber nicht unterschätzt werden“, erklärt Gottwald. Ein Beispiel ist das Zweiwegkommunikationssystem in der Kabine, das, sofern nicht vorhanden, bis Ende 2020 installiert sein muss, ein anderes der Notfallplan mit allen Angaben für die Befreiung von Personen und für Notfälle (Brände): Er muss an jedem Aufzug bereit liegen. Ist die Anlage an eine Notrufzentrale angeschlossen, wird der Plan dort (digital) hinterlegt. Das entlastet den Betreiber.

Herstellerunabhängige Wartung

Häufig werden Wartungsverträge danach vergeben, wer den Aufzug installiert hat. Auch Georg Prümm hat die Wartung für den Aufzug im Neubautrakt gleich fünf Jahre an Kone vergeben. Doch auch herstellerunabhängige Wartung hat ihre Vorteile: Sie senkt den Verwaltungsaufwand und ermöglicht die Nutzung browsergestützter Software der Firmen. Kone etwa bietet mit „Kone Online“ den Betreibern einen bequemen Online-Zugriff auf ihre kompletten Anlagendaten, samt Reportfunktion über Wartungen, Störungen und Betriebskosten.

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