Für den Designschutz an technischen Gegenständen ist zu beachten, dass das Design des Produkts nicht nur rein technisch-funktional bedingt sein darf. Mit anderen Worten:
- Designschutz beginnt erst dort, wo ein Produkt einen gewissen „ästhetischen Überschuss“ aufweist.
- Außerdem können nur solche Produkte Designschutz genießen, deren Gestaltung „neu“ ist.
- „Neuheit“ liegt dann vor, wenn sich das Produkt vom „vorbekannten Formenschatz“ abhebt, also sich in seiner ästhetischen Gesamtwirkung von bereits Bekanntem unterscheidet. •
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