Erschleicht sich ein Arbeitnehmer geringwertige Sozialleistungen seines Arbeitgebers, darf ihm deswegen nicht automatisch gekündigt werden.
Im vorliegenden Fall wurde eine Sachbearbeiterin einer Bank dabei ertappt, wie sie in der Betriebskantine verbilligt gegessen hatte, ohne im Besitz eines entsprechenden Ausweises zu sein. Für diesen hätte sie bezahlen müssen. Die Frau hatte an diesem Tag den Ausweis ihres ebenfalls bei dem Unternehmen tätigen Lebensgefährten benutzt, der sich zuvor krankgemeldet hatte.
Die Bank wertete den Vorfall als Betrugsversuch und kündigte der Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Gericht erklärte die Kündigungen für unwirksam, da dieser arbeitsvertragliche Pflichtverstoß lediglich eine Abmahnung rechtfertige. Der dem Unternehmen entstandene Schaden sei minimal.
ArbG Frankfurt/M., Az.: 17 Ca 7464/07
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