Die UN haben den Weg für automatisiertes Fahren frei gemacht. Bislang war das nur mit Ausnahmegenehmigungen möglich. Verlangte die Wiener Konvention von 1968 für den Straßenverkehr doch, „dass jeder Führer dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können muss“. Seien es Autos, Pferdegespanne oder Ochsenkarren. Künftig jedenfalls sind Systeme zum automatisierten Fahren zulässig, sofern sie jederzeit vom Fahrer außer Kraft zu setzen sind.
Dennoch: Rechtlich betrachtet ist freie Fahrt für autonome Systeme etwa in Deutschland in weiter Ferne. Zwar wird mit der Serienreife derartiger Fahrzeuge um 2020 herum gerechnet. Schon heute ist vieles möglich, auch teilautonomes Fahren etwa im Stop-and-Go-Verkehr. Doch die Gesetzgebung muss dem UN-Votum jetzt folgen. Derzeit ist autonomes Fahren in Deutschland nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt. Besonders kritisch wird es, wenn der Fahrer seine Zeit für andere Dinge nutzt, etwa zum Zeitungslesen oder einem Nickerchen. Wer haftet, wenn das Fahrzeug in einen Unfall gerät? Wie sieht es aus, wenn er unvermeidbar war und sich das Auto entscheiden muss, welches Objekt es rammt? Was ist bei einem technischen Defekt? Hinzu kommen Fragen des Datenschutzes, etwa wenn Fahrzeuge miteinander kommunizieren. Und wer hat Zugriff auf die im Fahrzeug erfassten Daten? Etwa Versicherungen? Viele offene Fragen. Es heißt, jetzt zu handeln, auf juristischem Gebiet. Sonst könnte es sein, dass in den Nachbarländern automatisierte Fahrzeuge unterwegs sind, während in Deutschland noch geredet wird. Nicht gerade zum Vorteil hiesiger Automobilhersteller und Zulieferer. Denn momentan ist vieles verboten, was technisch möglich wäre.
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