Von 2007 an müssen alle größeren Mittelständler ihre Unternehmenszahlen offenlegen. Wer die geheimen Daten vor der Konkurrenz und Geschäftspartnern schützen will, kann gezielt seine Firma umbauen.
Viele mittelständische Firmenchefs müssen demnächst ihre Zahlen offenlegen, so will es die neue Rechtslage, sonst drohen hohe Bußgelder. Selbst kleine GmbHs müssen Bilanz und Anhang in Kurzform beim neuen elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Auf diese Daten hat jeder Zugriff. Das elektronische Register ist als zentrale bundesweite Online-Datenbank öffentlich zugänglich.
Für Unternehmen ist das ein Problem: Sie sind gezwungen, Daten und Kennzahlen ihrer Firma bekanntzumachen – und Konkurrenten in die finanziellen Details ihres Unternehmens einzuweihen. Damit nicht genug: Unter www.unternehmensregister.de können sich zukünftig auch Kreditinstitute, Kunden und Lieferanten online einen Überblick über die Bonität und möglicherweise auch die Margensituation verschaffen.
Je größer die Firma, desto mehr Informationen muss sie weitergeben. Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Mitarbeiter entscheiden, wie viel Offenheit das Unternehmen Interessenten ab 2007 per Online-Unternehmensregister bieten muss. Firmen können und sollten deshalb Gegenmaßnahmen ergreifen:
- 1) Vollhafter einsetzen: Unternehmen sind sofort von der Publizitätspflicht befreit, wenn neben der Kapitalgesellschaft eine natürliche Person für die Firmenschulden aufkommen muss. Vielfach wird dazu der Wechsel der Rechtsstellung eines Kommanditisten in die eines persönlich haftenden Gesellschafters gewählt. Bei einer GmbH & Co. KG genügt es, eine natürliche Person als weiteren unbegrenzt haftenden Gesellschafter aufzunehmen. Dort bieten sich auf dem Markt professionelle Dienstleister an. Alternativ dazu kann auch ein Familienangehöriger als Vollhafter für die Verbindlichkeiten aufkommen. Allerdings hat der immer den Nachteil, für alle Schulden dann tatsächlich persönlich voll geradestehen zu müssen.
- 2) Konzern bilden: Bei größeren Unternehmen kann ein Konzernabschluss eine Strategie sein, um die neue Informationspflicht auszuhebeln. Dabei wird den einzelnen Firmen eine Holding als Muttergesellschaft vorgeschaltet. Bei einem solchen Konzernabschluss sind die Töchter in der Regel von der Offenlegung ihrer Daten befreit. Dieser Abschluss ist für Außenstehende wenig transparent, da die kritischen Daten der einzelnen Unternehmen zusammenfließen – soweit keine Segmentberichterstattung erfolgt. Damit bleibt der Einblick auf Umsatz und Kosten der einzelnen Töchter neugierigen Mitbewerbern verwehrt. Beim Ergebnis geht das nicht: Für Unternehmen, an denen die Holding mit mindestens 20 % beteiligt ist, muss die Mutter das Ergebnis angeben.
- 3) Firma aufteilen: Es kann sich anbieten, das Auskunftsrecht dadurch zu reduzieren, dass kleine Gesellschaften gebildet werden. Kleine GmbHs müssen nur Bilanz und Anhang in Kurzform offenlegen, und das innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag. Richtwerte für die Betriebsgröße sind Bilanzsumme (4,015 Mio. Euro), Umsatz (8,030 Mio. Euro) und Mitarbeiterzahl (bis zu 50), wobei zwei von drei Kriterien in den letzten zwei Jahren nicht überschritten sein dürfen.
Das Verweigern der Offenlegung, wie das bisher gängige Praxis war, ist keine Lösung mehr. Ab 2007 kümmern sich nicht mehr die Registergerichte um säumige Firmen, sondern der elektronische Bundesanzeiger und das Bundesamt für Justiz oder die so genannte BaFin. Die Behörde schreitet bei Verstößen automatisch ein. Sie kann Bußgelder bis zu 50 000 Euro verhängen.
Dr. Ulrich Irriger Partner der Wirtschaftskanzlei Kümmerlein, Simon & Partner, Essen
Auskunft verweigern geht nicht mehr
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